Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1993, Az.: III ZR 127/91
Gemeinschaftsrecht; Mitgliedstaat; Schadensersatz; Gesetzesverstoß; Nichtanpassung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.01.1993
- Aktenzeichen
- III ZR 127/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15358
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Art. 5 EWGV
Fundstellen
- NJW 1997, 123
- NJW 1993, 1224 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1993, 601-602 (Volltext mit amtl. LS)
- RIW 1993, 337
- WM 1993, 707-709 (Volltext mit red. LS)
- ZIP 1993, 345-347 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Gilt der Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, daß die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die den einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die diesen Staaten zuzurechnen sind, auch dann, wenn ein solcher Verstoß darin besteht, daß ein formelles innerstaatliches Parlamentsgesetz nicht an die höherrangigen Normen des Gemeinschaftsrechts angepaßt wird (hier: Nichtanpassung der §§ 9 und 10 des deutschen BiersteuerG an Art. 30 EWGV)? (Vorlagebeschluß).
2. Kann durch die nationale Rechtsordnung bestimmt werden, daß ein etwaiger Entschädigungsanspruch den gleichen Beschränkungen unterliegt wie bei einem Verstoß eines innerstaatlichen Gesetzes gegen höherrangiges innerstaatliches Recht, beispielsweise ein Verstoß eines einfachen deutschen Bundesgesetzes gegen das GG für die Bundesrepublik?
3. Kann die nationale Rechtsordnung einen Entschädigungsanspruch davon abhängig machen, daß die für die Nichtanpassung verantwortlichen staatlichen Amtsträger ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft?
Gründe
Auszulegen sind Art. 5 und Art. 30 des EWG-Vertrages; es geht um die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für eine gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstoßende gesetzliche Importbeschränkung.
I. Die Klägerin, eine französische Brauerei mit Sitz im Elsaß, exportierte bis 1981 in, wie sie behauptet, erheblichem Umfang Bier in die Bundesrepublik Deutschland. Sie trägt vor, sie habe diese Exporte Ende 1981 gänzlich einstellen müssen, weil das von ihr hergestellte Bier von den zuständigen deutschen Behörden mit der Begründung beanstandet worden sei, es entspreche nicht dem Reinheitsgebot der §§ 9, 10 des Biersteuergesetzes (BStG; Gesetz vom 14. März 1952 BGBl I S. 149 in der Fassung vom 14. Dezember 1976 BGBl I S. 3341, 3357).
Durch Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 12. März 1987 (Rs 178/84Rs 178/84 = NJW 1987, 1133) wurde unter anderem festgestellt, daß es mit Art. 30 EWGV nicht vereinbar war, die Vorschrift des § 10 BStG, wonach die Bezeichnung "Bier" dem nach dem Reinheitsgebot gebrauten Bier vorbehalten war, auf in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellte und in Verkehr gebrachte Biere anzuwenden; ferner daß die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtung aus Art. 30 EWGV verstoßen hatte, daß sie das Inverkehrbringen von in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestelltem und in den Verkehr gebrachtem Bier untersagt hatte, wenn dieses Bier nicht den §§ 9 und 10 BStG entsprach.
Die Klägerin verlangt nunmehr von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Ersatz des ihr durch die Einfuhrbeschränkung in den Jahren 1981 bis 1987 entstandenen Schadens in Höhe eines Teilbetrages von 1.800.000 DM. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
II. 1. Das nationale deutsche Recht bietet für die Klageforderung keine Anspruchsgrundlage.
a) Insbesondere besteht ein Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG nicht. Der der beklagten Bundesrepublik anzulastende Verstoß gegen Art. 30 EWGV bestand in einem Unterlassen des Bundesgesetzgebers, nämlich in der Nichtanpassung des früheren § 10 BStG an die höherrangigen Normen des Gemeinschaftsrechts. Durch dieses Unterlassen wurden indes keine drittgerichteten Amtspflichten im Sinne des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu Lasten der von der Importbeschränkung möglicherweise betroffenen ausländischen Bierbrauer verletzt. Amtspflichten der öffentlichen Amtsträger dienen in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit an einem geordneten Gemeinwesen. Soweit sich die Amtspflichten darin erschöpfen, diesem Allgemeininteresse zu dienen, und noch keine besonderen Beziehungen zwischen diesen Amtspflichten und bestimmten Personen oder Personengruppen bestehen, kommen bei der Verletzung solcher Amtspflichten Schadensersatzansprüche für außenstehende Dritte nicht in Betracht. Um derartige Amtspflichten handelt es sich im allgemeinen bei den Pflichten, die für die dafür Verantwortlichen im Rahmen der Gesetzgebungsaufgaben bestehen. Gesetze und Verordnungen enthalten durchweg generelle und abstrakte Regeln, und dementsprechend nimmt der Gesetzgeber - bei Tätigwerden und Untätigbleiben - in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt. Nur in - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen, etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen, kann etwas anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter einzelner unmittelbar berührt werden, so daß sie als "Dritte" im Sinne des § 839 BGB angesehen werden können (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsurteil vom 7. Juli 1988 - III ZR 198/87 = BGHwarn 1988 Nr. 208 = NJW 1989, 101). Bei der Klägerin war dies nicht der Fall.
b) Ebensowenig kommt eine Haftung aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht.
aa) Der Ausgleich von Nachteilen, die unmittelbar oder mittelbar durch ein gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstoßendes formelles Gesetz herbeigeführt werden, hält sich nicht mehr im Rahmen eines richterrechtlich geprägten und ausgestalteten Haftungsinstituts, wie es der enteignungsgleiche Eingriff nach der Rechtsprechung des Senats darstellt. Im innerdeutschen Recht fehlt eine hinreichende Legitimation für eine richterrechtliche Einführung und Ausgestaltung der Staatshaftung für die nachteiligen Folgen formeller Gesetze, die gegen höherrangiges europäisches Recht verstoßen. Die Regelung dieser Materie muß vielmehr dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (vgl. Senatsurteil BGHZ 100, 136, 145 ff, betreffend ein verfassungswidriges Parlamentsgesetz).
bb) Ein Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff scheitert hier außerdem daran, daß ein Eingriff in eine eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition der Klägerin auch tatbestandlich nicht vorgelegen hat. Die Chancen der Klägerin, ihre Erzeugnisse auf dem deutschen Markt absetzen zu können, wird von der deutschen Rechtsordnung nicht dem geschützten Bestand des Unternehmens der Klägerin zugeordnet, solange dadurch der Kernbereich des Eigentums nicht angetastet wird, was hier nicht der Fall war (vgl. Senatsurteil BGHZ 111, 349).
2. Zu prüfen ist jedoch, ob sich ein Anspruch der Klägerin unmittelbar aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht herleiten läßt.
a) Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 19. November 1991 (Rs C-6/90 und C-9/90 = NJW 1992, 165 die unmittelbare Haftung eines Mitgliedstaates gegenüber dem einzelnen betroffenen Bürger bei Nichtumsetzung einer Richtlinie bejaht. In diesem Urteil sind die allgemeinen Grundsätze der Staatshaftung wie folgt formuliert (Tz 31 bis 37):
"31. Der EWG-Vertrag hat eine eigene Rechtsordnung geschaffen, die in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen worden und von den nationalen Gerichten anzuwenden ist. Rechtssubjekte dieser Rechtsordnung sind nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die einzelnen, denen das Gemeinschaftsrecht, ebenso wie es ihnen Pflichten auferlegt, auch Rechte verleihen soll. Solche Rechte entstehen nicht nur, wenn der Vertrag dies ausdrücklich bestimmt, sondern auch aufgrund von eindeutigen Verpflichtungen, die der Vertrag den einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft auferlegt ...
32. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden haben, die volle Wirkung dieser Bestimmungen gewährleisten und die Rechte schützen, die das Gemeinschaftsrecht den einzelnen verleiht ...
33. Die volle Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen wäre beeinträchtigt und der Schutz der durch sie begründeten Rechte gemindert, wenn die einzelnen nicht die Möglichkeit hätten, für den Fall eine Entschädigung zu erlangen, daß ihre Rechte durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verletzt werden, der einem Mitgliedstaat zuzurechnen ist.
34. Die Möglichkeit einer Entschädigung durch den Mitgliedstaat ist vor allem dann unerläßlich, wenn die volle Wirkung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ... davon abhängt, daß der Staat tätig wird, und die einzelnen deshalb im Falle einer Untätigkeit des Staates die ihnen durch das Gemeinschaftsrecht zuerkannten Rechte vor den nationalen Gerichten nicht geltend machen können.
35. Der Grundsatz einer Haftung des Staates für Schäden, die den einzelnen durch dem Staat zurechenbare Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, gehört somit untrennbar zu der durch den EWG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung.
36. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Ersatz dieser Schäden findet auch in Art. 5 EWGV eine Stütze, nach dem die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht zu treffen haben. Zu diesen Verpflichtungen gehört auch diejenige, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben ...
37. Es ist nach alledem ein Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, daß die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die den einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die diesen Staaten zuzurechnen sind."
b) Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt davon ab, ob diese Grundsätze über die vom Europäischen Gerichtshof behandelte Nichtumsetzung einer individuell begünstigenden Richtlinie hinaus auch auf den hier zu beurteilenden Fall einer durch formelles Parlamentsgesetz bewirkten, gegen den EWG-Vertrag selbst verstoßenden Importbeschränkung anzuwenden sind. In diesem Zusammenhang ist weiter klärungsbedürftig, ob die durch die innerstaatliche Rechtsordnung gezogenen Grenzen einer Haftung des Staates für legislatives Unrecht auch bei einem Verstoß eines formellen Gesetzes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht zu beachten sind. Erforderlichenfalls muß weiter geprüft werden, ob eine etwaige Ersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland auf Schäden an bestimmten Individualrechtsgütern beschränkt werden kann und ob sie auch die Wiedergutmachung solcher Schäden gebietet, die der Klägerin bereits entstanden waren, bevor die Unvereinbarkeit des § 10 BStG mit Art. 30 EWGV festgestellt worden war.
3. Beim derzeitigen Verfahrensstand kann die völlige Abweisung der Klage auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten bleiben, daß das von der Klägerin hergestellte Bier auch deshalb lebensmittelrechtlich beanstandet worden war, weil auf der Verpackung der irreführende Hinweis angebracht war: "Schon immer nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut". Aus dem Schreiben der mit dem Vertrieb des Bieres betrauten Handelsvertreterin vom 4. November 1981 (Bl. 28 der Gerichtsakten) ergibt sich nämlich, daß nicht diese falsche Etikettierung (die ja ohne weiteres hätte richtiggestellt werden können), sondern die Beschaffenheit des Bieres selbst der entscheidende Grund dafür war, den Import nach Deutschland auszusetzen. Jedenfalls für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß die Importbeschränkung für den Schaden der Klägerin zumindest mitursächlich geworden ist.
4. Für die Entscheidung des Senates ist es daher erforderlich, die im Tenor dieses Beschlusses gestellten Fragen zu beantworten.