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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1989, Az.: BVerwG 1 B 153.89

Ladenschluss; Ähnliche Veranstaltung; Besucherstrom; Offenhaltung von Verkaufsstellen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 153.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 06.05.1987 - AZ: B 1 K 85 A.172
VGH Bayern - 02.08.1989 - AZ: 22 B 87.3030

Fundstellen

  • BWGZ 1990, 543
  • DÖV 1990, 935 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1990, 143
  • NJW 1990, 2834 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1990, 761-762 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Unter den Begriff der "ähnlichen Veranstaltungen" im Sinne des § 14 Abs. 1 LSchlG fallen nur solche, die einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen und aus diesem Grunde Anlaß bieten, die Offenhaltung von Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG freizugeben.

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 1989 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel, und zwar einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), darin, daß das Berufungsgericht ohne Beweisaufnahme angenommen hat, der Besucherstrom aus Anlaß des Kirchweihsonntags in Ahorn sei nicht stark genug, um ein Bedürfnis zur Offenhaltung von Verkaufsstellen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß - LSchlG -)zu begründen. Die Beschwerde verweist darauf, daß die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 10. November 1987 unter Beweisantritt (Auskunft des evangelischen Kirchengemeindeamtes Ahorn) behauptet hat, das Kirchweihfest locke, wie gerade der verkaufsoffene Sonntag am 18. Oktober 1987 eindeutig gezeigt habe, auswärtige Besucher in großer Zahl aus der gesamten Region an. Wäre die genannte Auskunft eingeholt und wären die Gewerbetreibenden vernommen worden, deren Geschäfte am 18. Oktober 1987 geöffnet waren, so hätte sich nach Ansicht der Beschwerde ergeben, daß am Kirchweihsonntag mit einem starken Besucherstrom, nämlich mit mindestens 1.000 bis 2.000 Besuchern, in der nur 1.680 Einwohner zählenden Gemeinde zu rechnen sei.

3

Diese Verfahrensrüge greift nicht durch. Bei ihrer Beurteilung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts auszugehen. Danach liegt eine "ähnliche Veranstaltung" im Sinne des § 14 Abs. 1 LSchlG dann vor, wenn die Veranstaltung einen solch starken Besucherstrom zur Folge hat, daß ein Bedürfnis nach offenen Verkaufsstellen besteht; es genügt nicht, daß umgekehrt durch die Offenhaltung von Verkaufsstellen ein starker Besucherstrom ausgelöst wird. Die Ausführungen und Beweisangebote im Schriftsatz der Klägerin vom 10. November 1987 betreffen, soweit sie substantiiert sind, gerade den - aus der Sicht des Berufungsurteils nicht entscheidungserheblichen - Besucherstrom am verkaufsoffenen Kirchweihsonntag 1987. Darauf hat übrigens der Beklagte im Schriftsatz der Regierung von Oberfranken vom 17. Dezember 1987 ausdrücklich hingewiesen: Der von der Klägerin erwähnte starke Besucherstrom werde nicht für die Vergangenheit, sondern nur für den verkaufsoffenen Kirchweihsonntag 1987 belegt; für diesen Zustrom sei aber nicht das Kirchweihfest, sondern, wie die Klägerin selbst eingeräumt habe, die Offenhaltung der Verkaufsstellen ursächlich gewesen. Auch auf diese Stellungnahme des Beklagten hin hat die Klägerin keine substantiierten Behauptungen und Beweisanträge hinsichtlich der Besucherzahl an den nicht verkaufsoffenen Kirchweihsonntagen vor 1987 vorgebracht. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ohne Beweisaufnahme aus "dem eigenen Vortrag der Klägerin", wie er auf Seite 6 des Berufungsurteils wiedergegeben ist, den Schluß gezogen hat, der Besucherzustrom an Kirchweihsonntagen in Ahorn habe (abgesehen vom nicht interessierenden Sonderfall des Jahres 1987) nicht den erforderlichen Umfang.

4

Gleichfalls zu Unrecht beruft sich die Beschwerde auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Beschwerde wirft die Rechtsfrage auf, wie der Begriff der "ähnlichen Veranstaltungen" im Sinne des § 14 Abs. 1 LSchlG zu definieren ist. Sie meint, die "auf die Größe eines Besucherstroms und einen überregionalen Besuch der Veranstaltung" abstellende Auslegung des Berufungsgerichts verstoße gegen den Gleichheitssatz und gegen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, weil sie zur Folge habe, daß zwar in größeren, nicht aber in kleineren Gemeinden die Verkaufsstellen aus Anlaß des Kirchweihfestes offenhalten dürften. Soweit diese Rechtsfrage im vorliegenden Fall erheblich werden kann, bedarf sie keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

5

Nach § 14 Abs. 1 LSchlG dürfen abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG Verkaufsstellen aus Anlaß von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Wortlaut und Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift lassen keinen Zweifel daran, daß mit "Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen" nur solche Veranstaltungen gemeint sind, die einen "beträchtlichen Besucherstrom" anziehen (vgl. BR-Drucks. 310/54, S. 23 f.; Stober, Ladenschlußgesetz, 2. Aufl. 1988, § 14 Rdnr. 15) und aus diesem Grunde Anlaß bieten, die Offenhaltung von Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG freizugeben. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, darf der Besucherstrom also nicht erst durch die Offenhaltung der Verkaufsstellen ausgelöst werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils sind die Veranstaltungen an den Kirchweihsonntagen in Ahorn nicht so geartet, daß sie eine ins Gewicht fallende Zahl von Besuchern erwarten lassen; die Besonderheiten des Kirchweihfestes bestehen nur darin, "daß seitens der Kirche das Ereignis in den Gottesdiensten und durch eine sog. Ständerles-Musik gewürdigt wird und von Seiten des Sportvereins einige Volksbelustigungen angeboten werden - Vorabendtanz am Samstag, "Vergnügungspark" mit Schießbude und Schaukel vor dem Sportheim, Fußballspiele von Jugend und Senioren, Frühschoppen am Montag -". Heben sich aber die Veranstaltungen eines Kirchweihsonntags und ihre Anziehungskraft auf Besucher so wenig von Veranstaltungen an "normalen" Sonn- und Feiertagen ab, wie es das Berufungsgericht hier - für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - feststellt, so sind die genannten Voraussetzungen einer "sonstigen Veranstaltung" nicht erfüllt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um den Kirchweihsonntag einer kleinen oder großen Gemeinde handelt; von einer willkürlichen Benachteiligung kleiner Gemeinden kann daher keine Rede sein. Eine Verletzung der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung scheidet ebenfalls aus, und zwar selbst dann, wenn man unterstellt, die Regelung bestimmter Ladenöffnungszeiten gehöre zu den "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" im Sinne des Art. 28 Abs. 2 GG: § 14 Abs. 1 LSchlG in der erörterten Auslegung greift jedenfalls nicht in den dem Gesetzgeber unzugänglichen Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden ein (vgl. dazu z.B. BVerwGE 77, 47 <58 f.>[BVerwG 20.02.1987 - 7 C 25/85]).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe