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§ 46 SächsWaldG - Zielsetzung für den Körperschaftswald

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Amtliche Abkürzung
SächsWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
650-1

(1) Die Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes soll sich unter Beachtung der besonderen Zweckbestimmung des Körperschaftsvermögens, der Eigenart und der Bedürfnisse der Körperschaft an den Zielsetzungen ausrichten, die für den Staatswald gelten.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen nähere Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    Aufgaben der forsttechnischen Betriebsleitung und des forstlichen Revierdienstes bei Wahrnehmung durch den Freistaat Sachsen,

  2. 2.

    Grundsätze für die räumliche Abgrenzung körperschaftlicher Forstreviere,

  3. 3.

    Grundsätze für die Betriebsplanung und ihren Vollzug; dabei kann in bestimmten Fällen eine vereinfachte Betriebsplanung oder die Verlängerung des Planungszeitraumes vorgesehen werden.

(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.