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§ 22a GrEStG - Ermächtigung

Bibliographie

Titel
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Amtliche Abkürzung
GrEStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-6-10

1Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Anzeige und der Abschrift der Urkunde im Sinne des § 18 näher zu bestimmen. 2Die Authentifizierung des Datenübermittlers sowie die Vertraulichkeit und Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sind sicherzustellen.