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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.09.1997, Az.: BVerwG 6 PB 16.97

Zulässigkeit einer Divergenzrüge im personalvertretungsrechtlichen Verwaltungsrechtszug wegen einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1997
Aktenzeichen
BVerwG 6 PB 16.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 24868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 15.08.1996 - AZ: 4 A 555/96
OVG Niedersachsen - 21.05.1997 - AZ: 17 L 5742/96

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 1997
durch
die Richter Dr. Seibert, Albers und
die Richterin Eckertz-Höfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 21. Mai 1997 wird verworfen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts sind nicht gegeben.

2

Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann eine Divergenz zu Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht gerügt werden. Demgemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwendenden § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist zu entnehmen, daß allein Abweichungen von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts im Rahmen einer Divergenzrüge erheblich sind. Hingegen ist im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Verwaltungsrechtszuges eine Divergenzrüge wegen einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nicht zulässig (stRspr des Senats, vgl. Beschluß vom 3. Februar 1989 - BVerwG 6 PB 26.88 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 46 m.w.N.). Denn Ziel eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in Fällen dieser Art ist es, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb der einzelnen Rechtswege zu gewährleisten. Zu diesem Rechtszug zählt das Bundesarbeitsgericht hier nicht.

3

Die Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Seibert
Albers
Eckertz- Höfer