Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.07.2025, Az.: B 2 U 36/25 B
Darlegungsanforderungen an die Zulassungsgründe der Divergenz sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 01.07.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 36/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:010725BB2U3625B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Speyer - 21.11.2023 - AZ: S 12 U 104/21
- LSG Rheinland-Pfalz - 28.02.2025 - AZ: L 3 U 156/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).
Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).