Bundessozialgericht
Urt. v. 09.09.1986, Az.: 11a RA 28/85
Beitragsnachentrichtung; Herstellungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.09.1986
- Aktenzeichen
- 11a RA 28/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin 27.03.1985 - S 8 An 2751/82
Rechtsgrundlage
- § 44 Abs. 4 SGB
Fundstellen
- BSGE 60, 245 - 248
- MDR 1987, 548 (Kurzinformation)
- NJW 1987, 2103-2104 (Volltext mit amtl. LS)
- NWB 2008, 1991 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. § 44 IV schließt Leistungen für die Vergangenheit über die dort festgelegte Zeitgrenze hinaus auch in solchen Fällen aus, in denen der Versicherungsträger den Versicherten durch eine objektiv unrichtige Auskunft von einer Beitragsnachentrichtung abgehalten und dieser die Beiträge erst später nachentrichtet hat.
2. § 44 IV ist bei einer sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben oder aus einem Herstellungsanspruch ergebenden rückwirkenden Leistungsgewährung entsprechend anwendbar.