Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.02.2002, Az.: XI B 39/01

Zulässigkeit einer Beschwerde; Beschwerdevoraussetzungen; Abweichende Rechtsauffassung; Verfassungswidrigkeit; Grundsätzliche Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.02.2002
Aktenzeichen
XI B 39/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 12511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2002, 1035

Gründe

1

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde bestimmt sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach dem vom 1. Januar 2001 an geltenden Vorschriften, wenn die Entscheidung nach dem 31. Dezember 2000 verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt wurde; danach ist das geänderte Recht anzuwenden.

2

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtordnung (FGO) müssen in der Beschwerdeschrift die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Das ist nicht geschehen. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben sich darauf beschränkt, ihre von der Entscheidung des Finanzgerichts abweichende Rechtsauffassung darzulegen und auf die Verfassungswidrigkeit des § 3b des Einkommensteuergesetzes hinzuweisen.

3

Die bloße Behauptung, eine Norm sei verfassungswidrig, kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, sofern diese nicht offenkundig ist (z. B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 2000 XI B 27/00, BFH/NV 2001, 34). Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den behaupteten Verfassungsverstoß im Einzelnen "darlegen" (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Erforderlich ist eine substantiierte, an den Vorgaben des Grundgesetzes sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung (BFH-Beschluss vom 3. April 2001 VI B 224/99, BFH/NV 2001, 1138).

4

Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. In der Beschwerdeschrift gehen die Kläger weder auf die Rechtsprechung des BVerfG noch die des BFH ein. Die grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht offenkundig.

5

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 FGO abgesehen.