Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.07.1964, Az.: VII ZR 118/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1964
- Aktenzeichen
- VII ZR 118/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13694
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 19.04.1963
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1964
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 19. April 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Beklagte beabsichtigte, ihr Pfarrhaus in N. Kreis H., das etwa im Jahre 1763 erbaut worden ist und unter Denkmalsschutz steht, renovieren zu lassen. Der Evangelische Oberkirchenrat in St., der in solchen Fällen häufig die Architektengebühren zu übernehmen pflegt, zog zu diesem Zweck den Architekten G. zu. Unter anderem war vorgesehen, die Kartuschen über den 8 Fenstern auf der Nordseite des Erdgeschosses zu erneuern. Hierwegen verhandelte Gebert mit dem Kläger. Unter dem 6. September 1961 unterschrieben beide einen als "Bauvertrag" bezeichneten Vordruck, nach welchem der Kläger die Bildhauerarbeiten ausführen sollte. Maßgebend sollten die Bestimmungen der VOB sein. Der Vertrag enthielt die Klausel: "Verbindliche Zusage zu Angebot und Modellen durch Staatl. Amt für Denkmalspflege St. ...". Das Schriftstück trägt den Stempel der verklagten Kirchengemeinde.
Schon vor Abschluß des Vertrags, im August 1961, hatte der Kläger dem Denkmalsamt das Tonmodell einer Kartusche eingereicht. Da dieses nach der Auffassung des Denkmalsamtes stilistisch nicht den von ihm gestellten Anforderungen entsprach, gab dessen Leiter, Dr. S., dem Kläger seine Änderungswünsche bekannt. Nach Abschluß des Vertrags fertigte der Kläger eine Kartusche in Stein an und legte sie im Oktober dem Denkmalsamt vor. Dieses teilte am 13. Oktober 1961 der Beklagten mit, die Arbeit des Klägers entspreche nicht dem Stil des Bauwerks und es könne deshalb die Arbeit nicht abnehmen; die Kirchengemeinde werde deshalb gebeten, den Auftrag zu kündigen und die Arbeiten einem anderen Bildhauer zu übertragen. Der Brief war in Vertretung des damals erkrankten Dr. S. von Dr. K. unterzeichnet. Dr. S. hat das Schreiben jedoch später gebilligt. Die Beklagte entzog darauf mit Schreiben vom 14. Oktober 1961 dem Kläger den Auftrag.
Der Kläger beansprucht den vereinbarten Werklohn in Höhe von 9.037,- DM abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 966,- DM und einer bereits erhaltenen Anzahlung von 500 DM. Er hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagt zur Zahlung von 7.571,- DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, es liege überhaupt kein rechtswirksamer Vor trag vor, da der Architekt P. keine Abschlußvollmacht gehabt habe. Aber auch wenn ein wirksamer Vertrag abgeschlossen sein sollte, so könne der Kläger hieraus keine Ansprüche herleiten, da sie nach Ablehnung des Modells durch das Denkmalsamt berechtigt und verpflichtet gewesen sei, den Vertrag ohne weitere Zahlungspflicht aufzulösen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.)
Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob ein wirksamer Vertrag zustandegekommen ist. Es sicht es auch nicht als erwiesen an, daß der Kläger seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. Dennoch aber habe er, so meint das Berufungsgericht, keinen Anspruch auf Werklohn, weil dieser nach der vereinbarten Klausel im Falle der Ablehnung der Modelle durch das Denkmalsamt abbedungen worden sei. Es komme auch nicht darauf an, ob der Kläger noch in der Lage gewesen wäre, den Wünschen des Denkmalsamts entsprechende Modelle herzustellen, da das Denkmalsamt seine Entwürfe unmißverständlich abgelehnt habe und diese Ablehnung schon für sich allein die Bedeutung einer Vereitelung des Vertragszweckes habe.
2.)
Die Revision des Klägers ist nicht begründet.
a)
Die Auslegung des Berufungsgerichts, daß der Kläger in Falle einer Kündigung auf Grund der Ablehnung der Modelle durch das Denkmalsamt keinen Anspruch auf Werklohn haben sollte läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Bestimmungen des § 649 BGB und § 8 Ziff. 1 VOB (B) sind abdingbar.
Der Kläger meint zwar, die Gründe des Berufungsurteils seien in sich widerspruchsvoll. Einmal sage es, die Wirksamkeit des Vertrags hänge nicht von der Billigung der Modelle durch das Denkmalsamt ab, an anderer Stelle sehe es die mangelnde Billigung aber als berechtigten Grund zur Kündigung an. Der Kläger verkennt jedoch, daß das Berufungsgericht zwischen der Genehmigung des Angebots und der des erbrachten Werks unterscheidet und nur sagen wollte, die Weigerung des Denkmalsamts, die geleistete Arbeit abzunehmen, stelle die Wirksamkeit des abgeschlossenen Vertrags nicht in Frage; die Billigung der Modelle sei also nicht eine aufschiebende oder auflösende Vertragsbedingung; die Beklagte sei lediglich berechtigt und Verpflichtet, den an sich wirksam gebliebenen Vertrag zu kündigen.
b)
Der Kläger rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß ihm keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden, sei.
Diese Rüge ist nicht begründet.
Zwar ist es richtig, daß der Unternehmer gemäß § 8 Ziff. 3 i.V. mit § 4 Ziff. 7 VOB (B) in der Regel verlangen kann, zunächst zur Nachbesserung aufgefordert zu werden. Das ist hier nicht geschehen.
Darauf kommt es aber nicht an, denn die Beklagte hat sich nach der rechtsfehlerfreien Annahme des Berufungsgerichts infolge der Ablehnung des Denkmalsamts alsbald vom Vertrage lösen dürfen, so daß für eine Nachbesserung kein Raum mehr war.
Es könnte sich höchstens fragen, ob die Beklagte nicht verpflichtet gewesen wäre, vor der Kündigung bei den Denkmalsamt vorstellig zu werden und dieses zu veranlassen, den Kläger noch die Möglichkeit einer Nachbesserung zu geben.
Das Berufungsgericht verneint eine solche Verpflichtung, weil es der Beklagten nach den Umständen nicht zuzumuten gewesen sei, nochmals an das Denkmalsamt heranzutreten. Diese Beurteilung beruht auf Feststellungen, die das Revisionsgericht binden. Die von dem Berufungsgericht daraus gezogenen Schlüsse lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
3.)
Die Revision des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rietschel
Erbel
Vogt
Finke