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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.10.1954, Az.: 2 AZR 6/54

Unwirksame fristlose Kündigung; Zulässiger Kündigungszeitpunkt; Widerlegbare Vermutung; Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; Ende der Kündigungsfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.10.1954
Aktenzeichen
2 AZR 6/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 09.11.1953 - III Sa 178/53

Fundstellen

  • BAGE 1, 99
  • AP Nr. 5 zu § 1 KSchG
  • DB 1955, 24 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1955, 51 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1955, 206 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 1904 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Bestimmung des KSchG § 11 Abs 2 S 1, daß eine unwirksame fristlose Kündigung im Zweifel nicht als Kündigung für den nächsten zulässigen Kündigungszeitpunkt gelten soll, enthält nur eine widerlegbare Vermutung.

2. Zur Anwendung des KSchG § 1 Abs 2 ist nicht erforderlich, daß die Kündigung durch einen Grund verursacht sein muß, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das Ende der Kündigungsfrist hinaus überhaupt nicht mehr zumutbar erscheinen läßt. Vielmehr genügen solche Umstände, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen.