Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.02.1968, Az.: 5 AR 43/68
Berufungsverfahren; Ausschluß eines Richters; Ausübung des Richteramtes; Mitwirkung an Versäumnisurteil
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.02.1968
- Aktenzeichen
- 5 AR 43/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz - 2 Sa 96/67
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1968, 814-815 (Volltext mit amtl. LS) "hier: bei Mitwirkung im Versäumnisverfahren"
Amtlicher Leitsatz
Ein Richter ist im Berufungsverfahren gegen eine Entscheidung nach ZPO § 343 auch dann kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen (ZPO § 41 Nr. 6), wenn er zwar nicht an der angefochtenen Entscheidung, wohl aber an dem Versäumnisurteil gegen den nicht erschienenen Beklagten (ZPO § 331) mitgewirkt hat.