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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.02.1968, Az.: 5 AR 43/68

Berufungsverfahren; Ausschluß eines Richters; Ausübung des Richteramtes; Mitwirkung an Versäumnisurteil

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.02.1968
Aktenzeichen
5 AR 43/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz - 2 Sa 96/67

Fundstelle

  • NJW 1968, 814-815 (Volltext mit amtl. LS) "hier: bei Mitwirkung im Versäumnisverfahren"

Amtlicher Leitsatz

Ein Richter ist im Berufungsverfahren gegen eine Entscheidung nach ZPO § 343 auch dann kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen (ZPO § 41 Nr. 6), wenn er zwar nicht an der angefochtenen Entscheidung, wohl aber an dem Versäumnisurteil gegen den nicht erschienenen Beklagten (ZPO § 331) mitgewirkt hat.