Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.05.1990, Az.: AnwZ (B) 18/90
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die Erteilung des Titels "Fachanwalt für Verwaltungsrecht"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1990
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 18/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 19266
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Führens einer Fachgebietsbezeichnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Merz,
die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie
die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Dr. Paepcke
am 14. Mai 1990
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1989 ergangenen Beschluß des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller beantragte am 21. Mai 1987 bei der Antragsgegnerin, ihm zu gestatten, die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu führen. Durch Bescheid vom 28. Juli 1988 wies die Antragsgegnerin das Begehren zurück. Der dagegen gerichtete Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat in seinem Beschluß vom 25. November 1989, der am 29. Dezember 1989 bei der Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs eingegangen und dem Antragsteller am 11. Januar 1990 zugestellt worden ist, die sofortige Beschwerde nicht zugelassen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Zulassung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofes.
II.
1.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist nach der hier maßgeblichen Fassung des § 223 BRAO, die seit dem 20. Dezember 1989 in Kraft ist (Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 13. Dezember 1989, BGBl. 1989 I, 2135) nicht statthaft.
a)
Die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels ist nach § 223 BRAO neuer Fassung zu beurteilen. Da das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte keine Übergangsregelung enthält, gilt die neue Fassung des § 223 BRAO für alle am 20. Dezember 1989 noch nicht abgeschlossenen Verfahren.
Diese Voraussetzung lag hier vor. Am 20. Dezember 1989 war der angefochtene Beschluß weder erlassen noch wirksam. Gemäß § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 16 FGG ist eine Entscheidung in den Fällen, in denen sie nicht in der mündlichen Verhandlung den Anwesenden zu Protokoll bekannt gemacht wird, erst erlassen, wenn der zuständige Beamte der Geschäftsstelle die Übermittlung der Ausfertigungen an die Beteiligten veranlaßt; die Entscheidung wird erst wirksam, wenn sie nach den Vorschriften der ZPO zugestellt worden ist (Feuerich, BRAO, § 40 Rdn. 57/60).
b)
Nach § 223 BRAO neuer Fassung ist das Rechtsmittel des Antragstellers nicht statthaft. Der Gesetzgeber hat im Unterschied zu § 145 Abs. 3 BRAO die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofes in § 223 BRAO neuer Fassung nicht eröffnet. Eine analoge Anwendung des § 145 Abs. 3 BRAO kommt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht in Betracht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber das Rechtsmittel in § 223 BRAO versehentlich lückenhaft geregelt und eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde in die Gesetzesneufassung nicht aufgenommen hat (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 11/3253, 28). Da derEhrengerichtshof die sofortige Beschwerde nach § 223 BRAO neuer Fassung nicht zugelassen hat, ist der Bundesgerichtshof - wie bei der vergleichbaren Regelung des § 546 Abs. 1 ZPO - an diese Entscheidung gebunden.
c)
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch dann nicht statthaft, wenn der Ehrengerichtshof die Möglichkeit nach § 223 Abs. 3 BRAO neuer Fassung, die Beschwerde zuzulassen, nicht in Erwägung gezogen haben sollte. Ob eine sofortige Beschwerde als Nichtzulassungsbeschwerde in den Fällen ausnahmsweise zulässig sein kann, in denen die Entscheidung des Ehrengerichtshofes auf einem Grundrechtsverstoß beruht, bedarf keiner Entscheidung, weil ein derartiger Verstoß hier nicht gegeben wäre.
2.
Das Rechtsmittel wäre auch sachlich im Ergebnis ohne Aussicht auf Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90 -) können Fachbezeichnungen nicht verliehen werden, weil es an der dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt. Die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen hat derart erhebliche rechtspolitische Auswirkungen auf das anwaltliche Berufsbild, daß die Entscheidung über die Einführung von Fachanwaltsbezeichnungen nur durch den Bundesgesetzgeber geregelt werden kann. Dieser hat die in diesem Zusammenhang wesentlichen Leitentscheidungen zu treffen. Hierzu gehören die Fragen, ob und für welche Rechtsgebiete Fachanwaltsbezeichnungen vergeben werden dürfen, welche Voraussetzungen hierfür im wesentlichen erforderlich sind und wie das Verfahren in seinen wesentlichen Grundzügen ausgestaltet sein muß, in dem die für die Verleihung der erforderlichen Fachkenntnisse festgestellt werden.
III.
Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Ulsamer
Kutzer
Thode
Meisterernst
Veser
Paepcke