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§ 63 BbgHG - Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Amtliche Abkürzung
BbgHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
551-22

Die Präsidentin oder der Präsident kann auf Antrag der Dekanin oder des Dekans Privatdozentinnen oder Privatdozenten, die mindestens vier Jahre habilitiert sind und hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht haben, die Würde einer außerplanmäßigen Professorin oder eines außerplanmäßigen Professors verleihen. Damit ist die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Professorin" oder "Professor" verbunden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, auf die § 62 Absatz 4 Anwendung findet. § 62 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.