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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 20.08.2014, Az.: 10 AZN 573/14

Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Klärung der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.08.2014
Aktenzeichen
10 AZN 573/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 22263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin-Brandenburg - 07.05.2014 - AZ: 4 Sa 1700/12
ArbG Berlin - 15.08.2012 - AZ: 62 Ca 61716/11

Fundstellen

  • BAGE 149, 45 - 46
  • ArbR 2014, 550
  • AuR 2014, 441
  • DZWIR 25, 63 - 64
  • EBE/BAG 2015, 16
  • EzA-SD 21/2014, 16
  • MDR 2014, 1453
  • ZTR 2014, 674

Amtlicher Leitsatz

Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG kommt im Verfahren über die nachträgliche Zulassung der Revision nach § 72a ArbGG nicht in Betracht, da die Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung abhängt.

1. Eine Pflicht zur Aussetzung eines Rechtsstreits nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der ab dem 16. August 2014 geltenden Fassung besteht auch in bereits anhängigen Verfahren, wenn deren Entscheidung von der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG (oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG) abhängt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist.

2. Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG darf nur erfolgen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung abhängt; andernfalls fehlt es an ihrer Entscheidungserheblichkeit.

3. Im Verfahren über die nachträgliche Zulassung der Revision nach § 72a ArbGG kommt eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG nicht in Betracht, da die Entscheidung nicht von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung abhängt, sondern allein davon, ob einer der gesetzlichen Zulassungsgründe des § 72 Abs. 2 ArbGG hinreichend dargelegt wurde und tatsächlich vorliegt.

In Sachen

1.

Beklagter zu 1., Berufungskläger zu 1. und Beschwerdeführer zu 1.,

2.

Beklagte zu 2., Berufungsklägerin zu 2. und Beschwerdeführerin zu 2.,

pp.

Kläger, Berufungsbeklagter und Beschwerdegegner,

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 20. August 2014 beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2014 - 4 Sa 1700/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten haben die Kosten der Beschwerde zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 7.519,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der ab 16. August 2014 geltenden Fassung (Art. 2 Nr. 5 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) liegen nicht vor.

2

Danach ist ein Rechtsstreit auszusetzen, wenn seine Entscheidung davon abhängt, ob eine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder eine Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG wirksam ist. Die Pflicht zur Aussetzung gilt ab ihrem Inkrafttreten mangels Übergangsregelung auch für bereits anhängige Verfahren, jedenfalls soweit deren Streitgegenstand - wie hier - nicht mit dem Gegenstand des Verfahrens nach § 98 ArbGG identisch ist (vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 46).

3

Die Norm ist § 97 Abs. 5 ArbGG nachgebildet (vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 45). Eine Aussetzung darf nach der dazu ergangenen Rechtsprechung nur erfolgen, wenn die Entscheidung ausschließlich von der nach § 97 ArbGG maßgeblichen Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit abhängt; andernfalls fehlt es an ihrer Entscheidungserheblichkeit (BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 5, BAGE 142, 366 [BAG 24.07.2012 - 1 AZB 47/11]). Gleiches muss für eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG gelten (vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 46). Eine Aussetzung darf auch in diesem Fall nur erfolgen, wenn die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits ausschließlich von der Frage der Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder einer der in § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG genannten Rechtsverordnungen abhängt.

4

Eine Aussetzung nach § 98 Abs. 6 ArbGG kommt danach im Verfahren über die Zulassung der Revision nach § 72a ArbGG nicht in Betracht. Gegenstand der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich die Frage, ob ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision iSd. § 72a Abs. 3 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegt. Die Entscheidung hierüber hängt nicht - auch nicht als Vorfrage - von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG oder einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a AEntG oder nach § 3a AÜG ab. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die Beschwerde einen der gesetzlichen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt hat (§ 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG) und ein solcher Grund tatsächlich vorliegt.

5

II. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG nicht vorliegen.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Weiter gehende Ausführungen sind auch von Verfassungs wegen nicht geboten (vgl. BVerfG 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10 - BVerfGK 18, 301).

Linck
Brune
Reinfelder
Rudolph
Kiel