Bundessozialgericht
Urt. v. 24.10.1974, Az.: 11 RA 112/73
Eheleute; Unterhalt; Unterhaltsanteile; Berechnung; Gemeinsam betriebenes Handelsgeschäft; Gewinn; Familienunterhalt
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.10.1974
- Aktenzeichen
- 11 RA 112/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10876
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 43 AVG
Fundstellen
- BSGE 38, 179 - 181
- NJW 1975, 712 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Haben Eheleute die Gewinne aus einem gemeinsam betriebenen Handelsgeschäft zum Familienunterhalt verwandt, so kommt es für die Berechnung ihrer Unterhaltsanteile darauf an, in welcher Rechtsform das Geschäft betrieben worden ist. Haben gesellschaftsrechtliche Beziehungen bestanden, ist es nicht zulässig, die Anteile nach dem Umfang der jeweiligen Mitarbeit im Geschäft zu bemessen; entscheidend ist dann vielmehr, ob und welche Abreden - ausdrücklich oder stillschweigend - über die Gewinnverteilung getroffen worden sind.