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Bundessozialgericht
Urt. v. 27.03.1984, Az.: 5a RKn 2/83

Knappschaftsrente; Berufsunfähigkeit; Widerspruch gegen einen Bescheid; Rentenhöhe; Rücknahme des Rentenbescheides; Erforderlichkeit einer Anhörung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.03.1984
Aktenzeichen
5a RKn 2/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dortmund 12.01.1982 - S 19 Kn 160/81
LSG Essen 16.11.1982 - L 15 Kn 26/82

Fundstelle

  • SozR 1200 § 34 Nr 18

Amtlicher Leitsatz

Hat der Versicherte gegen den die Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit gewährenden Bescheid keinen Widerspruch eingelegt und begehrt er sodann hinsichtlich der Rentenhöhe gemäß § 44 Abs 1 SGB X die Rücknahme des bindend gewordenen Rentenbescheides, so ist in diesem Verfahren die Anhörung des Versicherten nicht erforderlich.