Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1972, Az.: II ZR 95/70
Vorliegen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Bestehen einer Schutzpflicht gegenüber Werksangehörigen des Bestellers; Anforderungen an die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften auf einer Baustelle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1972
- Aktenzeichen
- II ZR 95/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig-Holstein - 21.04.1970
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1972, 553-554 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Einem Schiffsbauvertrag ist auch ohne ausdrückliche Bestimmung eine vertragliche Pflicht der Baufirma gegenüber den Vertretern der Reederei zu entnehmen, nach Maßgabe der bei einem Schiffsneubau insbesondere während der Arbeitszeit auf der Werft bestehenden Möglichkeiten für den Schutz berechtigter Besucher Sorge zu tragen (hier: Sturz des künftigen Kapitäns von einer unzureichend befestigten Steigleiter).
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Stimpel und
der Bundesrichter Liesecke, Fleck, Dr. Schulze und Dr. Tidow
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. April 1970 aufgehoben, soweit es zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das bezeichnete Urteil auch insoweit aufgehoben, als es den Schmerzensgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird.
Tatbestand
Der Kläger, damals Kapitän bei der "B. S. L. Ltd.", A. (Ghana), hat am 13. Oktober 1961 einen Unfall erlitten, als er im Auftrage seiner Reederei den für diese auf der Werft der Beklagten im Bau befindlichen Schiffskörper des MS "O.River" besichtigte. Er war als künftiger Kapitän des Schiffs vorgesehen. Der Schiffsbauvertrag war mit einer holländischen Werft geschlossen. Der Bau ist von dieser im Einverständnis mit der Reederei an die Beklagte weitervergeben worden. Im Vertrage war vorgesehen, daß sich ständig Vertreter der Reederei an Bord oder an den einzelnen Fertigungsstellen aufhalten dürften.
Der Kläger stürzte von einer Steigleiter, als er vom zweiten Deck zum Zwischendeck einer Luke hinabsteigen wollte. Dieser Teil der Leiter war lediglich am Zwischendeck fest angebracht, während er am oberen Ende am zweiten Deck in die Halterungen nur eingeklemmt war, weil die Ösen nicht in die Halterungen paßten und erst hergerichtet werden mußten. Als der Kläger sich auf diesem Leiterteil befand, kippte dieser nach hinten um. Der Kläger fiel auf das Tankdeck und erlitt Verletzungen.
Der Kläger hat die Beklagte auf Grund einer Schutzwirkung des Schiffsbauvertrages zu seinen Gunsten und aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen und geltend gemacht, die gerade beim Bau der Leiter beschäftigten Schiffsbauer Ku. und Schlosser Ad. hätten dieses Leiterstück oben sichern oder sein Besteigen verhindern müssen. Der Kläger hat außer der Zahlung eines Betrages von 3.514.17.3 engl. Pfd. und einer monatlichen Rente von 115,10 engl. Pfd. vom 5. November 1964 bis Oktober 1969 die Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz jeden weiteren Schadens begehrt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat eine Schutzwirkung des Werttvertrages zugunsten des Klägers geleugnet. Der Kläger habe den Unfall ausschließlich oder jedenfalls überwiegend selbst verschuldet, indem er die ersichtlich noch im Bau befindliche Leiter hinabgestiegen sei, womit Ku. schmied und Ad. nicht hätten rechnen können. Diese seien zuverlässige und ordnungamäßg überwachte Arbeitskräfte gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat den bezifferten Klaganspruch zu einem Fünftel und den Schmerzensgeldanspruch ganz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sowie die Feststellung der Pflicht zum Ersatz des weiteren Schadens in Höhe eines Fünftels getroffen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch im vollen Umfang weiter, während die Beklagte mit ihrer Anschlußrevision die Abweisung der ganzen Klage erstrebt. Beide Parteien beantragen ferner die Zurückweisung des Rechtsmittels ihres Gegners.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß der Schiffsbauvertrag der Beklagten Schutzwirkungen zugunsten des Klägers hatte, so daß sie auf vertraglicher Grundlage gemäß §§ 276, 278 BGB in Anspruch genommen werden kann. Die Beklagte, an die die niederländische Wertt die Erstellung des MS "O. River" weitervergeben hatte, war wie diese verpflichtet, den Vertretern der Reederei den Zutritt zum Bau und zur Inspektion zu gewähren. Der Anschlußrevision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, daß der Kläger, der das künftig von ihm als Kapitän zu führende Schiff ohne Begleitung während der Bauzeit betreten durfte, dabei ausschließlich auf eigene Gefahr handelte, weil im Vertrag eine Bestimmung fehle, nach der ihm ein besonderer Schutz zugesichert wurde. Dem Vertrag konnte auch ohne ausdrückliche Bestimmung eine vertragliche Pflicht gegenüber den Vertretern der Reederei und damit dem Kläger (§ 328 BGB) entnommen werden, nach Maßgabe der bei einem Schiffsneubau insbesondere während der Arbeitszeit bestehenden Möglichkeiten für seinen Schutz vor Unfällen Sorge zu tragen (vgl. BGHZ 33, 247; Schutzpflicht gegenüber Werksangehörigen des Bestellers). Damit wird der Beklagten nichts Unbilliges oder Unmögliches zugemutet, denn sie ist ohnedies ihren Betriebsangehörigen gegenüber verpflichtet, die Baustelle unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften so gefahrlos wie möglich zu halten, so daß ihr keine besonderen und zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz solcher zum Betreten des Schiffsneubaues berechtigter Vertreter der Reederei auferlegt werden, wie die Anschlußrevision meint.
Das Berufungsgericht hat nach den Umständen in tatsächlicher Würdigung angenommen, daß der Schiffsbauer Ku. und der Schlosser Ad ... für sorgen mußten, daß die Leiter, soweit sie nur angeklammert war, nicht benutzt wurde, weil diese Art der Befestigung nicht ausreichte, um ein Umklappen der Leiter zu verhindern, wenn sie jemand betrat. Diese Auffassung ist nicht widerspruchsvoll begründet, wie die Anschlußrevision meint. Die Möglichkeit, daß die Leiter noch nicht endgültig befestigt war, lag zwar nach Ansicht des Berufungsgerichts "auf der Hand" und wurde für das Mitverschulden des Klägers verwertet. Gleichwohl konnte eine Pflicht der Monteure angenommen werden, einen gefährlichen Zustand der Leiter von vornherein zu verhindern, weil sie von jedem Dritten leicht als bereits begehbar angesehen werden konnte.
Das Berufungsgericht hat auch nicht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der beiden Monteure der Leiter überspannt, wenn es annimmt, einer von ihnen hätte ständig so bei dem nicht erkennbar unfertigen Leiterstück stehen bleiben müssen, daß niemand es benutzen konnte, wenn sie nicht statt dessen das obere Leiter-Stück sperrten oder wenigstens das obere Ende des zweiten Leiterstücks an den Halterungen behelfsmäßig genügend sicher mit einem Draht oder Tau befestigten. Es ist auch nicht rechtlich fehlerhaft, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß nach der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt trotz der erkennbar im Gang befindlichen Arbeiten in der Luke und auch unter den besonderen Umständen des Betretens eines im Bau befindlichen Schiffes eine Sicherung des unfertigen Leiterstücks geboten war. Mit der Anwesenheit von Beauftragten der Reederei wie auch anderer mit der Bauaufsicht befaßter Personen, die "überall im Schiff herumkriechen" (so der Sachverständige), mußten die Monteure, wie das Berufungsgericht feststellt, ständig rechnen. Das Berufungsgericht befindet sich bei der Bestimmung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht in Übereinstimmung mit der Auffassung des als Sachverständigen vernommenen technischen Aufsichtsbeamten der Seeberufsgenossenschaft.
II.
Auch ein beachtliches Mitverschulden des Klägers am Unfall ist ohne Rechtsfehler vom Berufungsgericht angenommen worden. Zutreffend hat das Berufungsgericht in Betracht gezogen, dem Kläger sei erkennbar gewesen, daß in der Luke gerade gearbeitet und ein weiterer Leiterteil vom Kran eingeschwenkt wurde, während noch eins hölzerne Arbeitsleiter (Bau- oder Anlegeleiter) in der Luke stand, mag diese auch nicht bis zum Oberdeck gereicht haben und der zweite Leiterteil den Eindruck gemacht haben, er sei bereits befestigt. Das Berufungsgericht überspannt auch hier nicht unter Verstoß gegen §§ 276, 254 BGB die Anforderungen an die Sorgfaitspflicht des Klägers, der die im Gang befindliche Leitermontage sah und ein Leiterstück hinabstieg, ohne etwa durch Zuruf an die Monteure festzustellen, ob dies gefahrlos möglich war.
III.
Dagegen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung des beiderseitigen Verschuldens von der Revision mit Recht unter dem Gesichtspunkt der unvollständigen Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände beanstandet. Der Kläger hatte behauptet (Bd. II Bl. 204 GA), der Schlosser Ad. habe ihn durch die Lukenöffnung an Deck stehen sehen und die Beklagte hatte ebenfalls vorgetragen, der Kläger habe, im Zwischendeck stehend, den Arbeiten in der Luke und an der Leiter zugesehen. Hierfür hatte sich die Beklagte auf Ad. als Zeugen berufen (GA Bd. I Bl. 15). In dem von der Beklagten eingereichten "Zeugenbericht" über den Unfall hatte Ad. angegeben, der Kläger habe vom Deck aus die Arbeiten beobachtet (Bd. I Bl. 153 GA). Als Zeuge hatte Ad. zunächst ausgesagt, Ku. und er hätten den Kläger während der Arbeit an Deck beobachtet, wie er sich dort umsah (Bd. I Bl. 86 GA). Später hat er ausgesagt, er habe den Kläger nicht gesehen, bevor er oben eingestiegen sei (Bd. I Bl. 133 GA). Das Berufungsgericht hat zu diesem Vortrag und Beweisergebnis keine Stellung genommen. Das rügt die Revision zu Recht. Denn für die Bewertung des Verschuldens von Ad. kann es bedeutsam sein, ob er den nur leicht angeklammerten Leiterteil auch nur kurz aus den Augen ließ und nicht sicherte, obwohl sich an Deck an dieser Luke ein am Schiff nicht Beschäftigter umsah und möglicherweise auch zur Inspektion in die Luke kommen wollte. Die Gefahr war dann besonders groß und die Notwendigkeit einer ständigen Überwachung des noch losen Leiterstücks deutlich, denn jeden Augenblick konnte die bereits am Lukenrand stehende Person sich anschicken, die schon senkrecht stehende Leiter als Zugang zu benutzen. Die Revision verweist auch darauf, daß Kuf ... ausgesagt hatte, er habe Ad., den er auf dem Zwischendeck zurückgelassen hatte, als er zum Abschlagen des eingeschwenkten weiteren Leiterteils nach unten ging, gesagt, er solle Obacht geben, daß keiner die Leiter benutze. Wenn Ad. eine deutliche Aufforderung, den losen Leiterteil im Auge zu behalten, nicht befolgte, könnte dies der Beklagten besonders zur Last fallen, da es ersichtlich macht, daß mit der Benutzung des gefährlichen Leiterteils tatsächlich gerechnet wurde, dieser Teil aber trotzdem nicht gesichert oder beobachtet wurde. Das Berufungsgericht wird daher auch diesen Teil des Beweisergebnisses würdigen müssen.
Hiernach bedarf es zur Frage der Abwägung des Verschuldens und Mitverschuldens weiterer tatsächlicher Erörterungen und einer Entscheidung, ob dem Kläger Ersatz von mehr als ein Fünftel des Schadens zugebilligt werden kann, wobei - was nach den bisherigen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in allen Punkten eindeutig ersichtlich ist - berücksichtigt werden muß, daß die Beweislast für ein Mitverschulden des Klägers die Beklagte trägt.
IV.
Das Berufungsgericht hat auch den Schmerzensgeldanspruch des Klägers dem Grunde nach für grechtfertigt erklärt. Jedoch hat es, wie die Anschlußrevision mit Recht rügt, nicht erörtert, ob die Voraussetzungen für diesen nur unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823 ff, 847 BGB) in Betracht kommenden Anspruch gegeben sind. Insbesondere hat es nicht erörtert, ob der von der Beklagten angetretene Entlastungsbeweis eingreift, der ihr gemäß § 831 BGB gegenüber dem Anspruch aus unerlaubter Handlung offensteht. Auch insoweit ist eine weitere Prüfung nötig.
Liesecke
Fleck
Dr. Schulze
Dr. Tidow