Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.08.1961, Az.: 5 AZR 263/59
Zulässigkeit des Rechtsweges; Gerichte; Prüfung der sachlichen Zuständigkeit; Anzuwendende Grundsätze; Zuständigkeitsbegründende Behauptungen ; Anspruchsbegründende Behauptungen; Nebenbeschäftigung; Genehmigung der vorgesetzten Dienststelle
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 21.08.1961
- Aktenzeichen
- 5 AZR 263/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10156
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 29.05.1959 - 3 Sa 69/59
Rechtsgrundlagen
- § 23 BG BE
- § 23 ArbGG
Fundstellen
- BAGE 11, 259 - 265
- DB 1961, 1428 (Kurzinformation)
- DVBl 1962, 348 (Kurzinformation)
- JZ 1962, 316-317 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1961, 1046 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1961, 2177-2178 (Volltext mit amtl. LS) "Nebenbeschäftigung von Beamten"
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges gelten sinngemäß die gleichen Grundsätze, wie sie von Rechtslehre und Rechtsprechung für die Prüfung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte entwickelt worden sind.
2. Decken sich die zuständigkeitsbegründenden und die anspruchsbegründenden Behauptungen, so sind die vorgetragenen Tatsachen nur daraufhin zu prüfen, ob sie schlüssig die Zuständigkeit des angerufene Gerichts ergeben. Ist dies der Fall, so kommt es nicht darauf an, daß die von der die Zuständigkeit leugnenden Partei vorgetragenen rechtlichen Erwägungen die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts zweifelhaft erscheinen lassen.
3. Wenn die Vorschriften der Beamtengesetze des Bundes und der Länder über die Nebenbeschäftigung (hier des BG BE § 23) dem Beamten gestatten, seine Arbeitskraft in seiner Freizeit mit Genehmigung seiner vorgesetzten Dienststelle einem anderen privaten oder öffentlichen Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, so muß dasselbe bei Berücksichtigung des Umfangs und des Inhalts der dem Beamten obliegenden Verpflichtungen auch gegenüber dem eigenen Dienstherrn gelten, sofern es sich um eine Tätigkeit handelt, die in keinerlei tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang mit den durch das Beamtenverhältnis begründeten Pflichten steht.