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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.08.1976, Az.: 3 AZR 110/75

Krankheit; Teilweise Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit; Kündigung; Soziale Rechtfertigung; Zumutbarkeit anderweitiger Beschäftigung; Darlegungspflicht; Beweislast

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.08.1976
Aktenzeichen
3 AZR 110/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 19.12.1974 - 4 Sa 564/74

Fundstellen

  • DB 1976, 2307-2308 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • NJW 1977, 125 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Kann ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen einen Teil der vertraglich geschuldeten Arbeit nicht mehr leisten, so ist eine darauf gestützte Kündigung des Arbeitgebers im allgemeinen nur dann sozial gerechtfertigt, wenn eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich oder zumutbar ist.

2. Dies darzulegen, obliegt zunächst dem Arbeitgeber. Behauptet dieser pauschal, keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit zu haben, so muß der betroffene Arbeitnehmer darlegen, wie er sich seine weitere Beschäftigung vorstellt. Hingegen kann nicht ohne weiteres verlangt werden, daß er bestimmte offene Arbeitsplätze in einem größeren Betrieb oder in anderen Betrieben des Unternehmens benennt.