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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 13.11.1991, Az.: 7 ABR 70/90

Einigungsstelle; Betriebsfremde Beisitzer; Honorar; Sachverständige

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.11.1991
Aktenzeichen
7 ABR 70/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 10068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Rheine 28.02.1990 - 2 BV 14/89
LAG Hamm 21.08.1990 - 13 TaBV 62/90

Fundstellen

  • AuR 1992, 158 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1992, 855-856 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1992, 572 (Kurzinformation)
  • DB 1992, 789-791 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZA 1992, 459-462 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1992, 158-159 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1992, 853-857 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZTR 1992, 214-215 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. § 76 a BetrVG ist auf vor seinem Inkrafttreten getroffene Honorarvereinbarungen des Betriebsrats mit betriebsfremden Beisitzern einer Einigungsstelle nicht anzuwenden.

2. Zu den Kosten der Einigungsstelle, die nach früherem Recht, nunmehr nach § 76 a Abs. 1 BetrVG, vom Arbeitgeber zu tragen sind, zählen auch die Kosten für einen Sachverständigen, den die Einigungsstelle in ihrem Verfahren hinzuzieht.

3. Solche Sachverständigenkosten sind als Kosten der Einigungsstelle nur dann vom Arbeitgeber zu tragen, wenn die Hinzuziehung erforderlich ist und die damit verbundenen Kosten verhältnismäßig sind.

4. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gelten dieselben Maßstäbe wie für die Erforderlichkeit der Kosten des Betriebsrats i. S. des § 40 Abs. 1 BetrVG.