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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.2014, Az.: XI ZR 372/12

Notwendigkeit einer gesonderten Beantragung von Prozesskostenhilfe bei Begehren von Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.2014
Aktenzeichen
XI ZR 372/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 10668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 27.10.2011 - AZ: 328 O 512/09
OLG Hamburg - 12.09.2012 - AZ: 13 U 212/11

Fundstellen

  • AGS 2014, 290
  • NJW-Spezial 2014, 477
  • RVGreport 2014, 167

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die Richterin Dr. Menges

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 20. August 2013 Kassenzeichen wird zurückgewiesen.

Der Kostenansatz ist richtig. Für das Verfahren nach § 321a ZPO, mit dem die Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann, ist Prozesskostenhilfe gesondert zu beantragen (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn. 18a; vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2012 X ZR 7/12, [...]). Da der Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt hat, ist für die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge durch Senatsbeschluss vom 14. August 2013 die Festgebühr gemäß KV 1700, 2500 in Höhe von 50 € entstanden (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 119 Rn. 18a.; PG/Thole, ZPO, 5. Aufl., § 321a Rn. 20). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Wiechers
Joeres
Ellenberger
Matthias
Menges