Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1997, Az.: 4 StR 526/96

Fehlen einer Auseinandersetzung des Tatrichters mit den Äußerungen des Angeklagten; Darlegungspflicht zum Ergebnis der Anhörung von Sachverständigen in den Urteilsgründen; Auseinandersetzung und Darlegungsanforderungen bei Sachverständigengutachten zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen; Beweiswürdigung des Gerichts unter dem Aspekt der Berücksichtigung von Umständen zuungunsten des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1997
Aktenzeichen
4 StR 526/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 20361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Arnsberg - 06.05.1996

Fundstelle

  • NStZ-RR 1997, 172-173 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Verdacht der Vergewaltigung

Prozessgegner

Johann K. aus W.-B., geboren am ... 1958 in L. (Rußland)

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 23. Januar 1997
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Tolksdorf, Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 6. Mai 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf, sich in drei Fällen der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zum Nachteil seiner am ... 1980 geborenen Stieftochter Katrin K., der Nebenklägerin, schuldig gemacht zu haben, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Ferner hat es bestimmt, daß der Angeklagte für die vom 17. Februar bis zum 26. Oktober 1995 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen sei. Gegen den Freispruch wendet sich die Nebenklägerin mit der Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, da der Freispruch sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht standhält; eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerden bedarf es deshalb nicht.

2

Das Landgericht hat sich von den dem Angeklagten angelasteten sexuellen Übergriffen im Ergebnis deshalb nicht zu überzeugen vermocht, weil

"die verschiedenen Aussagen der Zeugin Katrin K. in wesentlichen Details gravierend voneinander ab(weichen), ohne daß diese Abweichungen eine nachvollziehbare Erklärung finden" (UA 14).

3

Dies allein vermag den Freispruch aber nicht zu tragen, da die Beweiswürdigung lückenhaft ist:

4

1.

In den Urteilsgründen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten. Es wird nicht einmal mitgeteilt, ob der Angeklagte sich überhaupt, geschweige denn, wie er sich zu dem Anklagevorwurf geäußert hat. Zwar ist die Wiedergabe der Einlassung kein Selbstzweck. Jedoch ermöglicht regelmäßig erst eine Auseinandersetzung mit der Einlassung in den Urteilsgründen die Nachprüfung, ob der Tatrichter den Anklagevorwurf zu Recht für nicht nachweisbar erachtet hat (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 4, 7, 8).

5

2.

Ein durchgreifender Rechtsmangel ist ferner darin zu erblicken, daß sich das Landgericht nur unzureichend mit den Gutachten der beiden zur Glaubwürdigkeit gehörten Sachverständigen auseinandergesetzt hat.

6

Das Urteil beschränkt sich zum Inhalt der Ausführungen der Sachverständigen auf die Mitteilung,

"die Sachverständige Br. hält die Zeugin für glaubwürdig, wobei sie lediglich in den Aussagen der Zeugin vom Einsatz des Messers gravierende Abweichungen sieht, wohingegen der Sachverständige B. die gesamte Schilderung der Zeugin als nichterlebnisbestätigt bewertet" (UA 19).

7

Der Aufgabe, "den Streit zwischen den beiden qualifizierten Sachverständigen" zu entscheiden, hat sich die Strafkammer im Hinblick auf ihre eigenen, aus der Entstehungsgeschichte der Aussage der Nebenklägerin hergeleiteten Bedenken gegen deren Glaubhaftigkeit enthoben gesehen; diese Bedenken seien

"durch das Gutachten der Sachverständigen Br. nicht zerstreut (, die) nämlich die sonstigen zahlreichen Abweichungen der Zeugenaussage ... nicht genügend bewertet und gewichtet"

8

habe (UA a.a.O.). Damit ist das Landgericht seiner Darlegungspflicht zum Ergebnis der Anhörung der Sachverständigen nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Wenn der Tatrichter eine Frage, für die er - wie hier - geglaubt hat, sachverständiger Hilfe zu bedürfen, im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, muß er die Gründe hierfür in einer Weise darlegen, daß das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob er das Gutachten zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse gezogen hat (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1). Das gilt auch dann, wenn - wie hier - einander widersprechende Gutachten erstattet worden sind.

9

Die von der Strafkammer aufgezeigten Abweichungen in den Aussagen der Nebenklägerin machten die Auseinandersetzung mit den Gutachten der Sachverständigen auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Abweichungen des Aussageinhalts erlauben nicht ohne weiteres den Schluß auf die Unglaubhaftigkeit; jedenfalls darf das Kriterium der Widerspruchsfreiheit und Konstanz einer Aussage - ganz abgesehen von allgemeinen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Angaben zum Kerngeschehen einerseits und zum Randgeschehen andererseits - nicht überbewertet werden (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 2. Aufl. Rdn. 1426 f., 1482). Gerade deshalb hätte es einer Erörterung der Frage bedurft, welches Gewicht den vom Landgericht im einzelnen dargestellten Abweichungen in der Aussage der Nebenklägerin nach Auffassung der gehörten Sachverständigen allgemein sowie in Bezug auf die Beurteilung der speziellen Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zukommt (vgl. BGHR StPO § 261 Zeuge 14). Ohne eine solche Darlegung läßt sich nicht beurteilen, ob das Landgericht von einem falschen Maßstab ausgegangen ist oder ob es zu Recht angenommen hat, die Sachverständige Br. habe die Abweichungen in der Aussage der Zeugin "nicht genügend" bewertet und gewichtet.

10

3.

Die Beweiswürdigung begegnet noch in weiterer Hinsicht durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat es nämlich versäumt, alle aus dem Urteil ersichtlichen wesentlichen Umstände, die Schlüsse auch zuungunsten des Angeklagten ermöglichen, in den Gründen zu erörtern, wie dies geboten war (vgl. BGHSt 25, 285, 286).

11

Nach den Feststellungen bat die Beschwerdeführerin ihre Freundin Sonja R. an dem Tag, an dem sich laut Anklage der dritte Vorfall ereignete (15. Februar 1995), bei ihr die Nacht zu verbringen, "da sie Angst habe, mit dem Angeklagten in der Wohnung allein zu bleiben". Als die Beschwerdeführerin sich am Abend in der Küche aufhielt, "näherte sich der Angeklagte ... Sonja R., machte ihr Komplimente, nahm sie in den Arm, küßte sie und faßte ihr unter den Pullover, ließ aber von ihr ab, als Katrin ins Wohnzimmer kam" (UA 5). Desweiteren hat das Landgericht festgestellt, am Morgen des folgenden Tages seien beide Mädchen zur Schule gegangen; dabei habe die Beschwerdeführerin "dem Schulleiter W. und dem Lehrer L. pauschal von mehreren versuchten Vergewaltigungen (berichtet), die sie seitens ihres Stiefvaters seit Herbst 1994 erlitten habe" (UA 5). Mit diesen Umständen setzt sich die Strafkammer an keiner Stelle des Urteils weiter auseinander. Das wäre aber schon deshalb geboten gewesen, weil, wenn es zutraf, daß sich der Angeklagte in der betreffenden Situation Sonja R. in ersichtlich sexueller Absicht genähert hat, dies auch Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Angaben der Nebenklägerin zu den ihm von ihr angelasteten sexuellen Übergriffen zuließ. Ein für die Glaubhaftigkeit der Aussage sprechender Gesichtspunkt konnte zudem darin gefunden werden, daß sich Katrin K. in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem angeklagten Tatgeschehen (nämlich schon am 16. Februar 1995) gegenüber ihrem Schulleiter und Lehrer offenbarte. Aufschlußreich konnte insoweit etwa sein, in welcher Art und Weise dies geschah und in welcher Verfassung sich das Mädchen dabei befand. Daß das Landgericht auf diese Umstände nicht eingeht, gibt Anlaß zu der Annahme, daß es die erforderliche Gesamtwürdigung aller Umstände, die für und gegen die Zuverlässigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin sprechen (vgl. BGH NStZ 1996, 98; StV 1996, 367), nicht vorgenommen hat.

12

Über die Sache ist deshalb neu zu befinden.

Meyer-Goßner
Maatz
Tolksdorf
Athing
Solin-Stojanovic