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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.07.1962, Az.: BVerwG II C 214.60

Internierungszeit als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.07.1962
Aktenzeichen
BVerwG II C 214.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 11.10.1960 - AZ: 2 A 55.60

Fundstelle

  • NDBZ 1963, 28

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 1962
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Meyer, Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Oktober 1960 wird aufgehoben. Ferner werden aufgehoben das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. März 1960 und die Bescheide der Bezirksregierung Montabaur vom 17. August 1959 und 2. Oktober 1959 sowie der Widerspruchsbescheid des Ministers des Innern des Landes Rheinland-Pfalz vom 25. November 1959.

Der Beklagte wird für verpflichtet erklärt, die Zeit, welche der Kläger nach dem 8. Mai 1945 bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres in der sowjetischen Besatzungszone in Gewahrsam verbracht hat, bei der Berechnung der für die Zeit vom 1. September 1957 bis zum 30. September 1961 zu gewährenden Versorgungsbezüge als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu berücksichtigen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger war beim Zusammenbruch des Reiches im Jahre 1945 Revierhauptmann der Schutzpolizei. Im Juli 1945 wurde er in Hagenow in Mecklenburg von der russischen Besatzungsmacht verhaftet. Später wurde er in den sogenannten Waldheimer Prozessen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach seiner Entlassung kam er in die Bundesrepublik. Hier erhielt er Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1953 (BGBl. I B. 1287) - G 131 -.

2

Durch Bescheid vom 17. August 1959 teilte die Bezirksregierung in Montabaur dem Kläger auf dessen Sitte um Überprüfung der Versorgung mit, die Neufassung des Gesetzes, zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - G 131 (F. 1957) - habe keine Erhöhung des Ruhegehalts zur Folge. Der Kläger vertrat durch Widerspruch die Meinung, daß nach § 35 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1957) die Zeit vom 7. Juli 1945 bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts angerechnet und dementsprechend eine Neuberechnung der Bezüge vorgenommen werden müsse. Die Bezirksregierung bestätigte jedoch ihre ablehnende Entscheidung durch Bescheid vom 2. Oktober 1959, und der Minister des Innern des beklagten Landes wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 25. November 1959 zurück.

3

Der Kläger hat daraufhin im Verwaltungsstreitverfahren beantragt,

4

den Bescheid der Bezirksregierung in Montabaur vom 17. August 1959 sowie den Widerspruchsbescheid des Ministeriums des Innern vom 25. November 1959 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, an ihn - den Kläger - ab 1. September 1957 die Versorgungsbezüge nach dem Endgrundgehalt der früheren Besoldungsgruppe A 4 c 2 zu zahlen.

5

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage, abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 11. Oktober 1960 die Berufung des Klägers hiergegen mit der Begründung zurückgewiesen, die Zeit, die der Kläger in kriegsbedingtem Gewahrsam verbracht habe, sei nicht als Kriegsgefangenschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 G 131 anzusehen; denn diese Vorschrift verstehe unter Kriegsgefangenschaft nur die Kriegsgefangenschaft im völkerrechtlichen Sinne.

6

Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt, die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile aufzuheben und nach dem Klageantrag zu erkennen. Die Revision rügt unrichtige Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 G 131 (F. 1957).

7

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

8

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.

9

II.

Der Rechtsstreit hat sich bezüglich der Versorgungsbezüge, die dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1961 an zustehen, erledigt, weil der Beklagte, vertreten durch die Bezirksregierung Montabaur, sich durch die vom Kläger vorgelegten Schreiben vom 5. Februar und 2. Mai 1962 bereit erklärt hat, die Zeit, in welcher der Kläger vor Vollendung des 65. Lebensjahres in der sowjetischen Besatzungszone interniert war, bei der Berechnung der dem Kläger vom 1. Oktober 1961 an zustehenden Bezüge sowohl als ruhegehaltfähige Dienstzeit als auch im Sinne des Besoldungsrechts zu berücksichtigen. Im Streit ist daher nur noch das Begehren des Klägers, auch bei der Berechnung der ihm für die Zeit vom 1. September 1957 bis 30. September 1961 zustehenden Bezüge die vorerwähnte Internierungszeit als Dienstzeit im Sinne des Besoldung- und Versorgungsrechts zu berücksichtigen.

10

Die Revision muß insoweit Erfolg haben.

11

Daß das der Revision zugrunde liegende Klagebegehren begründet ist, kann jedenfalls seit Inkrafttreten des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) - 3. ÄndG/G 131 - nicht mehr zweifelhaft sein. Art. II § 6 Abs. 1 des 3. ÄndG/G 131 - in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1957 (Art. VI Abs. 1 Nr. 6 a.a.O.) - bestimmt, daß § 35 Abs. 3 Satz 3 G 131 in der bis zum 30. September 1961 geltenden Fassung des Gesetzes für die Dauer deren Geltung - also vom 1. September 1957 bis zum 30. September 1961 - auch auf Entlassung aus Gewahrsam der in § 37 Abs. 2 und 4 G 131 bezeichneten Art nach dem 1. September 1953 Anwendung findet. Daß § 37 b Abs. 4 G 131 den Gewahrsam erfaßt, in dem der Kläger seit seiner Verhaftung im Juli 1945 gehalten wurde, ist nicht zweifelhaft, denn im angefochtenen Urteil ist - mit Bindungskraft für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) - festgestellt, daß die Verhaftung des Klägers und seine Internierung Willkürakte waren. Daraus folgt, daß der Kläger aus Gründen in Gewahrsam gehalten worden ist, die im Geltungsbereich des Gesetzes zu Artikel 131 GG nicht anerkannt werden. Daß die Voraussetzungen des § 37 b Abs. 4 G 131 (F. 1957) erfüllt sind, wird übrigens ersichtlich auch von dem Beklagten nicht angezweifelt, wie aus dem Inhalt seiner Schreiben vom 5. Februar und 2. Mai 1962 geschlossen werden kann, in welchen der Beklagte sich bereit erklärt hat, bei der Berechnung der dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1961 an zu gewährenden Versorgungsbezüge die Zeit der Internierung als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts zu berücksichtigen.

12

Hiernach ist der Revision mit der gesetzlichen Kostenfolge (§ 154 Abs. 1 VwGO) stattzugeben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 320 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Meyer
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch