Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1961, Az.: II ZR 165/59
Persönlich haftende Gesellschafter; Gesamtvertretung; Prokura; Prokurist; Zeichnungsberechtigung; Gesamthandlungsvollmacht; Handlungsbevollmächtigter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1961
- Aktenzeichen
- II ZR 165/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- WM 1961, 321
Redaktioneller Leitsatz
1. Bei der Gesamtvertretung mehrerer persönlich haftender Gesellschafter, ist es möglich, die Prokura an die Mitwirkung eines einzelnen Gesellschafters zu binden.
2. Ist der Prokurist nur mit einem Gesellschafter zeichnungsberechtigt, kann gleichzeitig eine Gesamthandlungsvollmacht mit einem Handlungsbevollmächtigten für bestimmte Geschäfte erteilt werden.
3. Die Prokura an die Mitwirkung eines Handlungsbevollmächtigten zu binden, ist unzulässig.
4. Es stellt eine unzulässige Beschränkung nach § 50 HGB dar, wenn die Prokura unter Bindung des Prokuristen an die Mitwirkung eines Handlungsbevollmächtigten erfolgt.