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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1961, Az.: II ZR 165/59

Persönlich haftende Gesellschafter; Gesamtvertretung; Prokura; Prokurist; Zeichnungsberechtigung; Gesamthandlungsvollmacht; Handlungsbevollmächtigter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1961
Aktenzeichen
II ZR 165/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • WM 1961, 321

Redaktioneller Leitsatz

1. Bei der Gesamtvertretung mehrerer persönlich haftender Gesellschafter, ist es möglich, die Prokura an die Mitwirkung eines einzelnen Gesellschafters zu binden.

2. Ist der Prokurist nur mit einem Gesellschafter zeichnungsberechtigt, kann gleichzeitig eine Gesamthandlungsvollmacht mit einem Handlungsbevollmächtigten für bestimmte Geschäfte erteilt werden.

3. Die Prokura an die Mitwirkung eines Handlungsbevollmächtigten zu binden, ist unzulässig.

4. Es stellt eine unzulässige Beschränkung nach § 50 HGB dar, wenn die Prokura unter Bindung des Prokuristen an die Mitwirkung eines Handlungsbevollmächtigten erfolgt.