Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.1981, Az.: III ZR 20/80
Löschung eines Rechtsanwalts aus der Anwaltsliste; Wirksamkeit der Einlegung einer Revision nach § 36 Abs. 2 S. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO); Unterbrechung des Verfahrens durch Löschung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Anwaltsliste; Nichtzustellung eines zustellungsbedürftigen Verwerfungsbeschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1981
- Aktenzeichen
- III ZR 20/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 12225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Frau Marion C., Ludwig-T.-Straße ... a, G.
Prozessgegner
T. finanz W. Vermögensberatungs und -verwaltungsgesellschaft mbH München, Franz-J.-Straße ..., M. ...
Amtlicher Leitsatz
Die Löschung des Prozeßbevollmächtigten der Rechtsmittelklägerin in der Anwaltsliste führt zur Unterbrechung des Verfahrens mit der Wirkung, daß gleichwohl ergangene Entscheidungen den Parteien gegenüber unwirksam sind.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 13. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des erkennenden Senats vom 6. März 1980 - III ZR 20/80 - wird aufgehoben.
Gründe
Die Beklagte hat gegen das ihr am 1. Dezember 1979 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts München vom 13. November 1979 durch Rechtsanwalt Z. mit Schriftsatz vom 31. Dezember 1979 - eingegangen am 2. Januar 1980 - beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision einlegen lassen. Wie sich nachträglich herausgestellt hat, ist Rechtsanwalt Z. am 2. Januar 1980 aus der Liste der beim Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht München zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht worden. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat durch Beschluß vom 17. Januar 1980 zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision den Bundesgerichtshof für zuständig erklärt. Dieser Beschluß ist am 22. Januar 1980 "Rechtsanwalt" Z. zugestellt worden. Der erkennende Senat hat am 6. März 1980 die Revision der Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Der Verwerfungsbeschluß ist nicht zugestellt worden.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat inzwischen seinen Beschluß vom 17. Januar 1980 der Beklagten persönlich am 28. Februar 1981 zugestellt.
Die Einlegung der Revision ist nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BRAO wirksam. Durch die Löschung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in der Anwaltsliste ist nach § 244 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten (BGHZ 23, 172). Gleichwohl ergangene Entscheidungen sind den Parteien gegenüber unwirksam (§ 249 Abs. 2 ZPO); diese Unwirksamkeit muß allerdings grundsätzlich mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden (BGHZ 66, 59, 61 f m.w.Nachw.). Hier ist indes der nach § 329 Abs. 3 ZPO zustellungsbedürftige (Zöller/Wolfsteiner ZPO 12. Aufl. § 554 a Anm. 2) Verwerfungsbeschluß der Beklagten nicht einmal zugestellt worden. Daher ist dieser Beschluß unwirksam (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 39. Aufl. § 329 Anm. 4 A) und muß aufgehoben werden.
Boujong