Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.06.1986, Az.: BVerwG 2 B 26.86
Zulassung der Revision bei Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage; Notwendigkeit der Nachprüfung der Rechtsmäßigkeit der Beförderung von Mitbewerbern bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen unterlassener Beförderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.06.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 26.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 17319
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.12.1985 - AZ: 6 A 691/84
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Dezember 1985 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostentscheidung in der Hauptsache
Gründe
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Entscheidung im erstrebten Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der Rechtsfragen beizutragen, inwieweit bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen unterlassener Beförderung die Rechtmäßigkeit der Beförderung eines Mitbewerbers nachzuprüfen ist, und wenn ja, inwieweit das allgemeine Dienstalter (ADA) bei ungleicher Beurteilung von Bedeutung sein kann. Eines Eingehens auf die weiteren geltend gemachten Revisionszulassungsgründe bedarf es daher nicht.
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller