Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.06.1969, Az.: 3 AZR 276/68
Feiertag; Schichtplan
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.06.1969
- Aktenzeichen
- 3 AZR 276/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 19.04.1968 - 3 Sa 115/67
Rechtsgrundlagen
- § 1 FeiertagslohnzahlungsG Berlin
- § 3 MTV für das Graphische Gewerbe im Gebiet Berlin 28. Juli 1965
- § 5 MTV für das Graphische Gewerbe im Gebiet Berlin 28. Juli 1965
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 1 Verfassung von Berlin
- § 242 BGB
Fundstellen
- DB 1969, 1248 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1969, 1897-1898 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch des Arbeitnehmers auf arbeitsfreie Tage in einem an jedem Wochentag laufenden Betrieb (Zeitungsdruckerei) wird auch dann erfüllt, wenn der schichtplanmäßig freie Tag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Der am Feiertag schichtplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilte Arbeitnehmer kann nicht daneben noch einen zusätzlichen freien Tag verlangen.
Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber einen Teil derjenigen Arbeitnehmer, die nach dem Schichtplan an dem Feiertag zu arbeiten haben, wegen geringeren Arbeitsanfalls an diesem Tag von der Arbeit freistellt und diese Arbeitnehmergruppe dadurch einen freien Tag mehr erhält als die übrigen Arbeitnehmer. Wenn der Arbeitgeber diesem Teil seiner Arbeitnehmer aus vernünftigen Gründen den Vorteil einer Freistellung von der Arbeit einräumen will, so darf er daran nicht gehindert sein, weil dieser Vorteil anderen Arbeitnehmern nicht zugute kommt.