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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.03.2025, Az.: B 9 V 2/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
28.03.2025
Aktenzeichen
B 9 V 2/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 14088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:280325BB9V225B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover - 16.05.2023 - AZ: S 18 VE 5/22
LSG Niedersachsen-Bremen - 17.12.2024 - AZ: L 10 VE 27/23

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. März 2025 durch den Richter Othmer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Röhl und Dr. Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache verlangt die Klägerin Berufsschadensausgleich unter Berücksichtigung eines höheren Vergleichseinkommens nach dem Opferentschädigungsgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz wegen sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater. Das LSG hat den Anspruch wie vor ihm der Beklagte und das SG verneint. Die Klägerin hätte auch ohne die Schädigung unter Berücksichtigung der beruflichen und sozialen Stellung ihrer Eltern prognostisch keine Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife erzielt (Urteil vom 17.12.2024).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, da die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

4

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.8.2020 - B 9 V 5/20 B - juris RdNr 6 mwN).

5

Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung. Die Klägerin versäumt es bereits, den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) und die maßgebliche Verfahrensgeschichte darzustellen, obwohl eine verständliche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge gehört. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.2.2020 - B 9 V 41/19 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 12.2.2018 - B 10 ÜG 12/17 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 29.9.2017 - B 13 R 365/15 B - juris RdNr 3). Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.11.2017 - B 9 V 36/17 B - juris RdNr 10 mwN). Ausführungen zum vom LSG festgestellten Sachverhalt macht die Beschwerde aber überhaupt nicht.

6

Unabhängig davon hat die Klägerin es auch versäumt, eine über den Einzelfall hinausgehende, klärungsbedürftige Rechtsfrage anzugeben.

7

Die Klägerin misst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung zu:

"Darf bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs in Fällen, in denen das schädigende Ereignis in frühester Kindheit begann und der Täter aus dem unmittelbaren häuslichen Umfeld kommt (etwa der Vater), die berufliche und soziale Stellung der Eltern berücksichtigt werden?"

8

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen hat (vgl auch BSG Beschluss vom 30.9.2021 - B 9 V 25/21 B - juris RdNr 7).

9

Jedenfalls geht die Klägerin nicht im erforderlichen Umfang darauf ein, inwieweit die Frage bereits durch Gesetz oder höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt ist. Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt aber, wenn die Frage bereits höchstrichterlich geklärt ist und ihre Beantwortung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt (vgl zB BSG Beschluss vom 7.3.2019 - B 9 V 40/18 B - juris RdNr 7).

10

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

12

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.