Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.07.2025, Az.: B 12 KR 11/25 AR
Formanforderungen an die Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 21.07.2025
- Aktenzeichen
- B 12 KR 11/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 20644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:210725BB12KR1125AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Düsseldorf - 03.03.2023 - AZ: S 27 KR 366/19
- LSG Nordrhein-Westfalen - 10.04.2025 - AZ: L 16 KR 342/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.4.2025 mit einem an den Präsidenten des LSG gerichteten Schreiben vom 1.6.2025, nach Weiterleitung am 12.6.2025 beim BSG eingegangen, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.