Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.07.1967, Az.: 5 AZR 153/65
Lohngewerbetreibender; Erlaß des Heimarbeitsausschusses; Heimarbeit; Nachzahlungsverlangen; Lohngewerbetreibende; Absatzverhältnisse des Vorjahres
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.07.1967
- Aktenzeichen
- 5 AZR 153/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 28.01.1965 - 2 Sa 348/64
Rechtsgrundlagen
- § 1 HArbG
- § 2 HArbG
- § 25 HArbG
Fundstellen
- DB 1967, 1814 (Volltext mit amtl. LS)
- SAE 1968, 100
Amtlicher Leitsatz
Ist ein Lohngewerbetreibender durch Erlaß des Heimarbeitsausschusses unter der Voraussetzung einem in Heimarbeit Beschäftigen gleichgestellt, daß sein "unmittelbarer Umsatz für den Absatzmarkt im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25 v.H. des Gesamtumsatzes beträgt", so kann ein auf die Gleichstellung gestütztes Nachzahlungsverlangen dann rechtsmißbräuchlich sein, wenn die geschäftlichen Beziehungen zwischen Lohngewerbetreibendem und Auftraggeber erst zu einem solchen Zeitpunkt - ohne beiderseitige Kenntnis von der Gleichstellung - aufgenommen und in freien Verhandlungen ausgestaltet werden, in dem der Lohngewerbetreibende lediglich auf Grund der Absatzverhältnisse des Vorjahres noch dem Schutz des Heimarbeitsgesetzes unterstellt ist.