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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.02.2004, Az.: IX ZB 306/03

Ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch Gericht als Voraussetzung derer Statthaftigkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren ; Zulässigkeit der Überwindung des Anwaltszwangs vor dem Bundesgerichtshof

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.02.2004
Aktenzeichen
IX ZB 306/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 11187
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Oberndorf - 15.07.2003
LG Rottweil - 14.11.2003

Fundstellen

  • NZI (Beilage) 2004, 7 (amtl. Leitsatz)
  • ZInsO 2004, 441 (Volltext mit amtl. LS)

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und
die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 17. Februar 2004
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberndorf vom 15. Juli 2003 und die Beschlüsse des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 8. August, 17. Oktober und 14. November 2003 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Rottweil - Insolvenzgericht - vom 13. Dezember 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid vom 21. März 1997 wegen einer Hauptforderung "aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung". Die im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung ist zur Insolvenztabelle festgestellt.

2

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Oberndorf am 17. April 2003 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen. Auf die vom Schuldner hiergegen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Oberndorf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit Beschluss vom 15. Juli 2003 aufgehoben. Die hiergegen von der Gläubigerin eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 8. August 2003, berichtigt durch Beschluss vom 17. Oktober 2003, zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Antrag der Gläubigerin, die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen vom 8. August und 17. Oktober 2003 zuzulassen, wurde vom Landgericht mit Beschluss vom 14. November 2003 zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde der Gläubigerin am 21. November 2003 zugestellt. Mit an das Landgericht Rottweil gerichtetem Schreiben vom 2. Dezember 2003 legte der Prozessbevollmächtigte der Gläubigerin Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts Oberndorf und des Landgerichts Rottweil ein, die am 18. Dezember 2003 beim Bundesgerichtshof einging.

3

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

4

1.

Sie ist nicht statthaft. Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, eröffnet § 793 ZPO die sofortige Beschwerde. Dies gilt auch dann, wenn gemäß § 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, z.V.b.). Gegen den die Gläubigerin beschwerenden Beschluss des Amtsgerichts vom 15. Juli 2003 findet deshalb eine Rechtsbeschwerde nicht statt, § 574 Abs. 1 ZPO.

5

Gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zulässt, § 574 Abs. 1 ZPO. Das Gesetz lässt die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts in Zwangsvollstreckungsverfahren nicht ausdrücklich zu. Sie ist deshalb nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht zulässt. Da es an der Zulassung fehlt, ist die Rechtsbeschwerde gegen die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Rottweil nicht statthaft.

6

2.

Die Rechtsbeschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003; v. 17. Juli 2002 - IX ZB 25/02, NJW-RR 2002, 1721; v. 17. Dezember 2002 - X ZB 36/02).