Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.11.1994, Az.: 1 StR 689/94
Erheblichkeit der Taten; Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik; Ausgestaltung der Taten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.11.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 689/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1995, 228-229 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Die Frage, ob die künftig von dem Angeklagten zu erwartenden Straftaten erheblich i.S.d. § 63 StGB sind, läßt sich mit Hilfe des bereits begangenen Deliktes beantworten oder kann aus der Begehungsweise der drohenden Taten gefolgert werden.
Gründe
Die Jugendkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Seine Revision gegen dieses Urteil bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen die Feststellungen zur rechtswidrigen Tat richtet, hat aber hinsichtlich der Unterbringungsanordnung Erfolg.
1. Folgender Sachverhalt ist festgestellt:
Am 27. Mai 1993 fuhr der Beschuldigte mit seinem Fahrrad spazieren. Als er die ebenfalls auf ihrem Fahrrad fahrende sieben Jahre alte B. sah, hielt er an, ließ seine Hose und seine Unterhose bis auf Wadenhöhe herab und zeigte der einige Meter entfernten B. sein Glied und seine Hoden. B. fuhr davon und holte ihre in der Nähe spielenden Freundinnen K. (neun Jahre alt) und J. (sechs Jahre alt) herbei. Als diese kamen, "spielte er an seinem Glied herum". Danach entfernte er sich zunächst; als er aber bemerkte, daß die drei Mädchen und noch weitere, etwa gleichaltrige Kinder nach ihm schauten, öffnete er seine Hose erneut, holte sein Glied heraus, ging in die Hocke und spielte in dieser Position erneut an seinem Glied. Der Angeklagte handelte in der Absicht, sich sexuell zu erregen.
Das gegen diese Feststellungen gerichtete Revisionsvorbringen erschöpft sich in der Behauptung, daß die Beweisaufnahme den Geschehensablauf so nicht ergeben habe. Die Revision verkennt, daß das Revisionsgericht nicht Ablauf und Ergebnis der Beweisaufnahme rekonstruiert, sondern an die Feststellungen des Tatrichters zum Ergebnis der Beweisaufnahme gebunden ist. Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung (z.B. Lücken, Denkfehler, Widersprüche) ergeben die Urteilsgründe nicht. Auch die angesichts des Geschehensablaufs ohnehin naheliegende Annahme, daß der Angeklagte in der Absicht handelte, sich sexuell zu erregen, beruht nicht auf rechtlich zu beanstandenden Erwägungen.
2. Die Unterbringungsanordnung kann dagegen schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe nicht, wie es gemäß § 63 StGB erforderlich wäre, ergeben, daß vom Beschuldigten künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Die Jugendkammer geht davon aus, "daß der Beschuldigte wieder ähnliche Straftaten wie ... dargestellt, begehen wird".
Dies genügt hier nicht.
In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit rechtfertigen nur schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinragen, eine Unterbringung gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 279, 312; BGHSt 27, 246, 248; BGH NJW 1989, 2959; OLG Koblenz Beschl. vom 19. Februar 1990 - 1 Ws 69/90, Leitsatz in OLGSt Nr. 2 zu § 63 StGB m.w.Nachw.).
Die Erheblichkeit drohender Taten kann sich, ohne daß weitere Darlegungen erforderlich wären, aus dem Delikt selbst ergeben, z.B. bei Verbrechenstatbeständen; auch bei Vergehen mit erhöhten Mindeststrafen mag, ohne daß dies hier einer abschließenden Entscheidung bedürfte, eine solche Annahme vielfach naheliegen.
Ergibt sich die Erheblichkeit der drohenden Taten nicht ohne weiteres aus dem Deliktscharakter als solchem, kommt es auf die zu befürchtende konkrete Ausgestaltung der Taten an, da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vorgenommen hat (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 63 Rdn. 15).
Das festgestellte Verhalten des Angeklagten hat die Jugendkammer in objektiver Hinsicht zutreffend als Verstoß gegen § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB bewertet.
Allein das Delikt als solches rechtfertigt die Annahme von Erheblichkeit i.S.d. § 63 StGB nicht. Dies zeigt schon die in § 183 Abs. 4 Ziffer 2 StGB i.V.m. § 183 Abs. 3 StGB vorgenommene gesetzliche Bewertung. Das Gesetz nimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Gefahr der Wiederholung derartiger Taten ausdrücklich hin; mit dieser Wertung wäre daher die Annahme, es handle sich bei derartigen Delikten stets um erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Taten, unvereinbar.
Daß die vom Angeklagten drohenden mit den bisherigen vergleichbaren Taten in ihrer konkreten Ausgestaltung als erheblich einzustufen seien, ergeben die bisherigen Feststellungen nicht. Der Angeklagte hat nicht mit den Kindern gesprochen, die Kinder konnten sich jederzeit entfernen, wie dies B. auch zunächst getan hatte, ehe sie weitere Kinder hinzuholte. Die sexuelle Bedeutung des Vorgangs haben die Kinder nicht verstanden; dies schließt zwar den Tatbestand von § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB nicht aus (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 546), kann aber bei der Gewichtung der Erheblichkeit des Vorgangs nicht außer Betracht bleiben.
Auch die von der Jugendkammer zusätzlich zu dem der Unterbringungsanordnung zugrundegelegten Sachverhalt "zur Wiederholungsgefahr herangezogene(n) Vorfälle" - in einem Fall hatte der Beschuldigte in der Nähe eines Spielplatzes seinen Unterleib entblößt, ohne daß "eine konkrete tatbestandsmäßige Handlung im Rahmen des § 176 StGB" sicher festzustellen gewesen wäre, im anderen Fall hatte er einem sieben Jahre alten Mädchen, das auf einem Spielzeugfahrzeug an ihm vorbeifuhr, sein nacktes Gesäß entgegengestreckt - rechtfertigen nach Geschehensablauf und Gewicht keine andere Beurteilung der Erheblichkeit der vom Beschuldigten drohenden Gefahren.
Allerdings stellt die Jugendkammer auch fest, daß der von ihr als zuverlässig eingestufte Sachverständige "es ... nicht für sicher (hält), daß der Beschuldigte es ... beim Vornehmen sexueller Handlungen vor Kindern belassen würde; denkbar sei auch eine Steigerung der sexuellen Mißbrauchshandlungen".
Dies genügt ebenfalls nicht, um eine Unterbringungsanordnung zu rechtfertigen.
Es wird schon nicht deutlich, an welche konkreten Anhaltspunkte die Besorgnis einer Steigerung anknüpft. Die Feststellungen zum bisherigen Lebensweg des Beschuldigten, der - von den dargelegten Vorfällen abgesehen - unauffällig beschäftigungslos bei seinen Eltern wohnt, nachdem er aus einer Lebenshilfe-Einrichtung wegen Einnässens entlassen worden war, belegen dies nicht.
Unabhängig davon erfordert die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher Taten (BGH NStZ 1993, 78 m.w.Nachw.).
Der Hinweis, es bestehe "das Risiko" schwerwiegenderer Fälle, da der Sachverständige nicht sicher ist, daß es zu keiner Steigerung kommt, sondern er eine solche für "denkbar" hält, belegt nicht, daß sich die Jugendkammer dieses Maßstabes bewußt gewesen wäre.
Die Unterbringungsanordnung bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung.
Die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer wird auch zu beachten haben, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB nicht zugleich sowohl auf fehlende (oder erheblich verminderte) Einsichtsfähigkeit als auch auf fehlende (oder erheblich verminderte) Steuerungsfähigkeit gestützt werden kann (vgl. z.B. BGH bei Holtz MDR 1987, 93; BGH NStZ 1982, 200, 201 jew. m.w.Nachw.).