Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1972, Az.: 1 StR 118/72
Gesamtwürdigung mehrerer Umstände mit jeweils nur beschränktem Beweiswert für die Zurechnungsfähigkeit; Voraussetzungen des Merkmals "auf der Stelle" beim minderschweren Fall des Totschlags; Handeln in "gerechtem" Zorn in Abgrenzung zur vorwerfbaren Verschärfung der Situation
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.05.1972
- Aktenzeichen
- 1 StR 118/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11726
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Tübingen - 02.12.1971
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Bauarbeiter Nikola G. aus P., geboren am ... 1937 in B./Jugoslawien, zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Mai 1972
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender
Bundesrichter Loesdau
Bundesrichter Dr. Woesner
Bundesrichter Zipfel
Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Tübingen vom 2. Dezember 1971 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1.
Der Angeklagte tötete L. vorsätzlich in der Absicht, sich für erhaltene Schläge zu rächen (UA S. 5, 8, 9).
2.
Die Voraussetzungen der Notwehr sind rechtsirrtumsfrei verneint.
Die Schläge, die L. dem Angeklagten im Nebenzimmer der Gaststätte versetzt hatte, waren beendet. L. war auf den Rat des B. hin bereit, zu "verschwinden, damit es nicht zu weiterem Streit komme" (UA S. 5). Er verließ das Nebenzimmer, begab sich in den Schankraum und ging dort auf die Theke zu. In dieser Situation erreichte der Angeklagte ihn und stach ihn nieder. Ein gegenwärtiger Angriff L. war danach nicht gegeben. Der Angeklagte handelte auch nicht mit Verteidigungswillen.
3.
Die Ausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit bieten dem Revisionsgericht im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen eine ausreichende Grundlage für die Nachprüfung, ob der Tatrichter den Sachverhalt ohne Rechtsirrtum gewürdigt hat (vgl. BGH VRS 33, 431).
Stellt das Gericht eine Reihe von Umständen fest, die - jeder für sich - nur beschränkten Beweiswert für die Zurechnungsfähigkeit haben, so ist es rechtlich nicht gehindert, im Wege der Gesamtwürdigung den Schluß zu ziehen, daß die Schuldfähigkeit trotz erheblichen Alkoholgenusses nicht ausgeschlossen war (BGH Blutalkohol 1965/66, 530; BGH, Urteil vom 28. April 1970 - 1 StR 49/70).
So liegen die Dinge hier. Das Schwurgericht stellt u.a. fest: Der Angeklagte trank vor der Tat "in größeren Mengen" Kognak und Bier, am Vormittag auch noch einige Glas Whisky. Die Alkotestprobe wies eindeutig auf starken Alkoholgenuß hin. Der Angeklagte roch bei seiner Festnahme stark nach Alkohol und hatte rotgeränderte trübe Augen. Er lachte unmotiviert und schwankte beim Gehen. Alle Zeugen hatten den Eindruck, daß er erheblich unter Alkoholeinfluß stand. Er tobte und zerstörte nach der Tat Gläser und Flaschen. Eine Bestimmung des Blutalkoholgehalts war nicht möglich, weil die beim Angeklagten entnommene Blutprobe vor ihrer Auswertung verloren ging. Ebensowenig ließ sich klären, wieviel alkoholische Getränke der Angeklagte zu sich genommen hatte.
Der Angeklagte war trinkgewohnt. Er gibt selbst an, wenn er in der Tatnacht noch mehr getrunken hätte, wäre er betrunken gewesen. Er ging auf die Fragen der Polizeibeamten, die ihn kurze Zeit nach der Tat festnahmen, ein. Seinen Landsleuten erklärte er alsbald, er habe L. getötet, dessen Freundin solle nicht weinen, auch mit ihm sei es jetzt aus. Der Angeklagte hat eine gute Erinnerung an Einzelheiten der Tat.
Wenn das Schwurgericht angesichts dieser von ihm festgestellten und gewürdigten Tatsachen in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. Staak zu dem Ergebnis gelangt, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei nicht völlig ausgeschlossen, wohl aber erheblich vermindert gewesen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben, daß das Schwurgericht zwischen Einsichts- und Hemmungsvermögen unterschieden hat.
II.
Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Mildernde Umstände nach § 213 StGB versagt es u.a., weil der Angeklagte die voraufgegangene Mißhandlung durch L. selbst verschuldet habe und weil er nicht auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sei (UA S. 11).
Diese Erörterung ist nicht frei von Rechtsirrtum. Daß zwischen dem Entschluß zur Tat und deren Ausführung einige Zeit verstreicht, steht der Annahme des Merkmals "auf der Stelle" nicht entgegen, wenn die Tötung unter dem beherrschenden Einfluß der Erregung über die angetane Kränkung geschehen ist. Das gilt sogar für einen Zeitraum von einigen Stunden (BGH, Urteil vom 20. April 1956 - 1 StR 116/56; RGSt 66, 160; 69, 316).
Auf diesem Mangel beruht jedoch die Entscheidung nicht. Die Erwägung, der Angeklagte habe dem späteren Opfer der Tat hinreichend Veranlassung zur Mißhandlung gegeben, trägt die Versagung mildernder Umstände nach der ersten Alternative des § 213 StGB. Dieser Milderungsgrund soll nur dem in gerechtem Zorn handelnden Totschläger zugute kommen. Er entfällt, wenn der Täter selbst in vorwerfbarer Weise zur Verschärfung der Situation beigetragen hat. Das ist hier der Fall. Die rechtsirrige Auslegung des Merkmals "auf der Stelle" ist lediglich ein für die rechtliche Würdigung unmaßgeblicher Zusatz.
Die Urteilsgründe ergeben auch, daß sich das Schwurgericht der Milderungsmöglichkeit nach der zweiten Alternative des § 213 StGB bewußt gewesen ist (UA S. 11). "Andere mildernde Umstände" liegen vor, wenn die Anwendung des Rahmens des § 212 StGB bei Berücksichtigung aller wesentlichen Tatumstände, der Schuld und der Täterpersönlichkeit unangemessen hart wäre (BGHSt 4, 8 [BGH 30.01.1953 - 2 StR 538/52]; BGH LM StGB § 212 Nr. 8). Das Gericht hat darüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei können auch diejenigen Umstände noch einmal eine Rolle spielen, die nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB ins Gewicht fallen (BGHSt 16, 360).
Die knappe Erwägung, die Gesamtumstände der Tatausführung seien so gräßlich, daß auch bei Berücksichtigung der anderen für den Angeklagten sprechenden Gegebenheiten mildernde Umstände zu verneinen seien, rechtfertigt hier die Versagung unter diesem Gesichtspunkt. Sie läßt hinreichend erkennen, daß das Schwurgericht von der Milderungsmöglichkeit nach dem Gesamteindruck, den es von der Tat gewonnen hat, keinen Gebrauch machen wollte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Loesdau
Woesner
Zipfel
Strickert