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§ 8c RiG M-V - Freistellung und berufliches Fortkommen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach §§ 8 oder 8b dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.