Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1986, Az.: 4 StR 161/86
Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen wegen Verschleppungsabsicht; Ablehnender Hauptverhandlungsbeschluss
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1986
- Aktenzeichen
- 4 StR 161/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 11998
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 28.11.1985
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1986, 2718 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1986, 2716
- NStZ 1986, 372
- StV 1986, 374
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Amtlicher Leitsatz
Ein Hilfsbeweisantrag darf wegen Verschleppungsabsicht nur durch besonderen Beschluß in der Hauptverhandlung, nicht dagegen erst in den Urteilsgründen abgelehnt werden.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 22. April 1986
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. November 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg:
Das Landgericht hat die Hilfsbeweisanträge des Verteidigers auf Vernehmung der Zeuginnen B. und C., deren Ehemänner bereits in der Hauptverhandlung vernommen worden waren, sowie der Richter und Schöffen, die an einer früheren Vernehmung des Zeugen C. - des Hauptbelastungszeugen - mitgewirkt hatten, in den Urteilsgründen wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt. Das beanstandet die Revision zu Recht.
Ein Hilfsbeweisantrag darf - gleichgültig, ob er vom Angeklagten oder vom Verteidiger gestellt wurde - wegen Verschleppungsabsicht nur durch besonderen Beschluß in der Hauptverhandlung, nicht dagegen erst in den Urteilsgründen abgelehnt werden. Dem Antragsteller muß nämlich Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Antrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung notwendig erscheinenden Maßnahmen zu treffen (vgl. BGHSt 22, 124 ff m.w.Nachw.).
Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages erst in den Urteilsgründen war somit fehlerhaft. Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß der Verteidiger, wäre der Antrag vor der Urteilsverkündung durch Beschluß entschieden worden, die vom Landgericht angenommene Verschleppungsabsicht hätte widerlegen oder weitere Anträge hätte stellen können, die nicht übergangen werden konnten.
Im übrigen begegnen auch die Urteilsausführungen, mit denen die Annahme der Verschleppungsabsicht begründet wird, durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht meint, "nach der Lebenserfahrung" könnten sich die im Hilfsbeweisantrag benannten Schöffen "an die Einzelheiten des Inhaltes der Aussage und das Aussageverhalten des Zeugen C." bei dessen früherer, im Jahre 1984 durchgeführter Vernehmung nicht mehr erinnern (UA 18). Einen solchen Erfahrungssatz gibt es jedoch nicht.
Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden. Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde bedürfen danach keiner Erörterung. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß das Landgericht, falls es in der neuen Hauptverhandlung wiederum die Ablehnung von Beweisanträgen wegen Verschleppungsabsicht in Betracht zieht, die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu beachten haben wird (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Herdegen in KK § 244 StPO Rdn. 94 ff sowie bei Kleinknecht/Meyer, 37. Aufl. § 244 StPO Rdn. 67 ff).
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