Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.12.1981, Az.: 3 AZR 1159/78
Versorgungsanwartschaft; Abfindung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.12.1981
- Aktenzeichen
- 3 AZR 1159/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10054
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 23.10.1978 - 16 Sa 921/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 37, 198 - 206
- DB 1982, 1418
Amtlicher Leitsatz
1. Scheidet der Arbeitnehmer einer Rundfunkanstalt vor Eintritt des Versorgungsfalles aus und verfügt er über eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft auf Grund einer Versorgungsordnung, so ist er bei einer Versorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes nachzuversichern (§ 18 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 6 BetrAVG).
2. Stammt die Versorgungsordnung aus der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung und sieht sie eine Abfindung vor, so kann eine ergänzende Auslegung geboten sein und ergeben, daß die Abfindung zunächst als Beitrag für die vorgeschriebene Nachversicherung zu verwenden ist und nur der dafür nicht erforderliche Restbetrag an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden muß.