Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.09.1991, Az.: BVerwG 4 ER 402.91
Zuständigkeit; Zuständigkeitsbestimmung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 ER 402.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12764
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KreisG Gera-Stadt - 16.08.1991 - AZ: 2 D 49/91
Rechtsgrundlagen
- § 53 Abs. 2 VwGO
- § 52 VwGO
- § 1 Abs. 1 Ländereinführungsgesetz der DDR vom 22.07.1990
- Einigungsvertrag vom 31.08.1990
Fundstellen
- LKV 1992, 59 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1992, 43 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das Kreisgericht Gera-Stadt - Kammer für Verwaltungssachen - ist für verwaltungsrechtliche Baurechtsstreitigkeiten aus dem Kreis Altenburg in Thüringen örtlich zuständig.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. September 1991
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter
den Richter Dr. Lemmel und
die Richterin Heeren
beschlossen:
Tenor:
Das Kreisgericht Gera-Stadt - Kammern für Verwaltungssachen - wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer beim Kreisgericht Gera-Stadt - Kammern für Verwaltungssachen - erhobenen Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landrats des Kreises Altenburg vom 13. März 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Höheren Bauaufsichtsbehörde Gera vom 15. April 1991. Die Genehmigung betrifft ein Bauvorhaben in Lucka im Kreis Altenburg.
Der Kreis Altenburg gehörte früher zum Bezirksterritorium Leipzig. Nach § 1 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik - Ländereinführungsgesetz - vom 22. Juli 1990 (GVBl. DDR I S. 955) in der Fassung von Kapitel II Abschnitt. II der Anlage II zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) ist der Kreis Altenburg seit dem 3. Oktober 1990 Bestandteil des Landes Thüringen.
Das Kreisgericht hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 16. August 1991 ersucht, das örtlich zuständige Gericht zu bestimmen. Zur Begründung führt es aus, für die Anfechtungsklage sei eine örtliche Zuständigkeit nach § 52 VwGO nicht gegeben. Der Thüringer Landesgesetzgeber habe bislang keine Regelung darüber getroffen, welches Kreisgericht in Verwaltungssachen für den Landkreis Altenburg örtlich zuständig sei.
II.
Die Voraussetzungen für die Bestimmung des Gerichtsstandes durch das Bundesverwaltungsgericht sind gegeben (§ 53 Abs. 2 VwGO). Für den vorliegenden Rechtsstreit regelt § 52 VwGO nicht, welches Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist. Die an sich hier einschlägige Vorschrift des § 52 Nr. 1 VwGO bestimmt für Streitigkeiten wegen ortsgebundener Rechte, zu denen die Baugenehmigung gehört, dasjenige Verwaltungsgericht als zuständig, in dessen Bezirk der Ort liegt. Auch für die übrigen Gerichtsstandsregelungen des § 52 VwGO kommt es auf die jeweiligen Bezirke der Verwaltungsgerichte an. Der gesamten Vorschrift liegt die Vorstellung zugrunde, daß der Geltungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung flächendeckend in Verwaltungsgerichtsbezirke aufgeteilt sei. Für den Kreis Altenburg in Thüringen trifft dies jedoch nicht zu.
Zwar werden nach Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Buchstabe u Absatz 1 Satz 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag für Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Verwaltungsgerichte zuständig sind, bei den Kreisgerichten, in deren Bezirk das Bezirksgericht seinen Sitz hat, Kammern für Verwaltungssachen eingerichtet. Das bedeutet zugleich, daß das jeweilige Kreisgericht am Sitz des Bezirksgerichts für das Gebiet des gesamten ehemaligen Bezirks örtlich zuständig ist. Diese Regelung ist jedoch für den Kreis Altenburg nicht anwendbar, weil dieser Kreis - zusammen mit dem Kreis Schmölln - nach § 1 Abs. 1 des Ländereinführungsgesetzes in das neue Land Thüringen eingegliedert worden ist, während das übrige Gebiet des Bezirks Leipzig Bestandteil des Landes Sachsen geworden ist. Die Annahme, daß die Gerichtsstandsregelung des Einigungsvertrages die generelle Zuständigkeit eines sächsischen Verwaltungsgerichts für einen zum Land Thüringen gehörenden Landkreis bestimmen wolle, verbietet sich von selbst. Andererseits ist die örtliche Zuständigkeit der Kammern für Verwaltungssachen in Thüringen bei strikter Anwendung der Gerichtsstandsregelung auf den Bereich der ehemaligen Bezirke Erfurt, Gera und Suhl beschränkt, zu denen der Kreis Altenburg nicht gehört.
Die Frage, welches Gericht in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten für den Kreis Altenburg zuständig ist, hat der Thüringer Gesetzgeber zu regeln. Solange dies nicht geschehen ist, muß die Regelungslücke von den Gerichten geschlossen werden. Dabei ist das örtlich zuständige Gericht nach Zweckmäßigkeitsgründen zu bestimmen. Da Gera der Sitz der für den Kreis Altenburg zuständigen höheren Bauaufsichtsbehörde ist, erscheint es geboten, das für Gera zuständige Gericht auch für den Kreis Altenburg als zuständig zu bestimmen. Davon gehen auch die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits aus. Nachdem die Höhere Bauaufsichtsbehörde eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung erteilt hatte, haben die Kläger beim Kreisgericht Gera-Stadt Klage erhoben; die übrigen Beteiligten haben gegen diesen Gerichtsstand keine Bedenken geäußert.
Lemmel
Heeren