Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1996, Az.: 3 StR 133/96
Kurze Freiheitssstrafe; Voraussetzungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1996
- Aktenzeichen
- 3 StR 133/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12180
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1996, 429 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer Verurteilung zu einer kurzen Freiheitsstrafe gem. § 47 I StGB.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Sein auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestütztes Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob der Tatrichter § 47 Abs. 1 StGB dadurch verletzt hat, daß er in den Fällen II 1, 2, 4 bis 6 und 8 bis 10 der Urteilsgründe, in denen er auf Freiheitsstrafen von drei und vier Monaten erkannt hat, sich nicht ausdrücklich mit den Voraussetzungen dieser Vorschrift auseinandergesetzt hat. Eine Verletzung sachlichen Rechts liegt nicht vor.
Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB soll die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen (vgl. BGHSt 24, 40, 42 f.; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 47 Rdn. 1). Die Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten hat danach regelmäßig nur dann Bestand, wenn sie sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände als unverzichtbar erweist (BGHR StGB § 47 I Umstände 6; vgl. auch Dreher/Tröndle aaO. § 47 Rdn. 7; Lackner StGB 20. Aufl. § 47 Rdn. 6; jeweils m. Rspr.-Nachw.). Dem wird das angefochtene Urteil gerecht, in dem jeder Einbruchsdiebstahl, seine Planung, die dabei aufgewandte kriminelle Energie, die teilweise besonders raffinierte Art der Durchführung und die teilweise hohe Beute sowie der angerichtete Schaden dargestellt wird. Die schlechten Sozialisationsbedingungen des Angeklagten, die jeweilige Vortatsituation und seine schwierige wirtschaftliche Situation werden ebenso erörtert wie sein Nachtatverhalten (Geständnis, Reue) und der Umstand, daß dem Angeklagten, der seit längerer Zeit nicht mehr straffällig geworden war, fast schon der Aufbau eines bürgerlichen Lebens gelungen war. Nachvollziehbar ergibt sich aber aus dem Urteil, daß die Kammer gleichwohl die Verhängung von Freiheitsstrafen von drei und vier Monaten zur Einwirkung auf den Angeklagten für unerläßlich hielt wegen der Vielzahl der Taten, der hohen Beute von über 110.000 DM allein für den Angeklagten S., von der nichts mehr sichergestellt werden konnte, und im Hinblick auf 25 Eintragungen im Bundeszentralregister, von denen allein 14 Verurteilungen Vermögensdelikte bis hin zum Raub betrafen. Wenn das Landgericht § 47 Abs. 1 StGB auch nicht ausdrücklich anspricht, so ergeben die Urteilsgründe - doch mit hinreichender Deutlichkeit, daß das Landgericht die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB geprüft und rechtsfehlerfrei bejaht hat.