Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1987, Az.: IX ZR 100/86

Löschungsanspruch; Verfassungsmäßigkeit; Grundpfandrechte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.01.1987
Aktenzeichen
IX ZR 100/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 99, 363 - 373
  • DNotZ 1987, 510-515
  • NJW 1987, 2078-2080 (Volltext mit amtl. LS) "oder gleichrangiger Rechte"
  • NJW-RR 1987, 1038 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einführung des im Grundbuch nicht mehr verlautbaren Anspruchs auf Löschung vor- oder gleichrangiger, dem Eigentümer zustehenden Grundpfandrechte bestehen nicht.

2. Gläubiger, deren Grundpfandrechte seit dem 1. 1. 1978 bestellt worden sind, haben den Anspruch auf Löschung vor- oder gleichrangiger Rechte, die mit dem Eigentum in einer Person vereinigt sind, auch dann, wenn diese vor dem 1. 1. 1978 im Grundbuch eingetragen waren.

Tatbestand:

1

Für die Firma N.-Werk A. & B. KG (künftig: Firma N.) wurde zu Lasten ihrer beiden im Grundbuch von S. verzeichneten Grundstücke, nämlich des mit einer Villa bebauten Hausgrundstücks und des Fabrikgrundstücks, am 4. Juni 1976 eine Eigentümergesamtbriefgrundschuld über 200 000 DM nebst 10 % Zinsen als Nr. 31 in Abt. III des Grundbuchs eingetragen. Aufgrund der bereits am 21. April 1976 erklärten und notariell beglaubigten Abtretung wurde der Grundschuldbrief entsprechend der Weisung der Firma N. an die Firma T. Verkauf GmbH (künftig: Firma T.) ausgehändigt. Das Grundpfandrecht sollte Ansprüche aus Treibstofflieferungen sichern, die nach der Behauptung der Beklagten die Firma N. jeweils pünktlich bezahlt hat.

2

Am 25. Mai 1979 wurde aufgrund eines nach dem 1. Januar 1978 gestellten Antrags zu Lasten der beiden Grundstücke der Firma N. für die klagende Bank eine Gesamtgrundschuld über 300 000 DM nebst Zinsen als Nr. 32 in Abt. III des Grundbuchs eingetragen.

3

Im März 1982 trat die Firma T. das als Nr. 31 verlautbarte Grundpfandrecht wieder an die Firma N. ab und übergab ihr den Brief. Am 11. Juni 1982 trat die Firma N. in notariell beglaubigter Urkunde dieses Grundpfandrecht an die Beklagte ab und händigte ihr den Brief aus.

4

In dem auf Betreiben der Klägerin 1983 angeordneten Zwangsversteigerungsverfahren wurde das Hausgrundstück der Klägerin zugeschlagen.

5

Nach dem Plan vom 5. Juli 1984 teilte das Vollstreckungsgericht aus dem Versteigerungserlös auf das nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen gebliebene Recht Nr. 31 DM 109 528,73 der Beklagten zu und ordnete gleichzeitig an, daß dieser Betrag der Klägerin für den Fall zugeteilt sei, daß ihr Widerspruch für berechtigt erklärt werden sollte.

6

Der Klage mit dem Antrag, den Widerspruch gegen den Teilungsplan für berechtigt zu erklären, gab das Landgericht statt. Die Berufung und die Revision hatten keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

7

Mit dem rechtskräftigen Zuschlag des Hausgrundstücks ist die Grundschuld Nr. 32, soweit sie dieses Grundstück belastete, ohne Rücksicht auf den Umfang der Befriedigung der die Zwangsversteigerung betreibenden Klägerin gemäß § 91 Abs. 1 ZVG erloschen. Das gleiche gilt für die ebenfalls nicht bestehen gebliebene Grundschuld der Beklagten Nr. 31 über 200 000 DM. An die Stelle des Grundstücks ist der Versteigerungserlös getreten. An diesem setzen sich die erloschenen Rechte und die früheren Rechtsbeziehungen fort, soweit dem nicht der Umstand entgegensteht, daß nicht mehr ein Grundstück den Gegenstand dieser Rechte und Rechtsbeziehungen bildet. An die Stelle des Eigentums tritt für den früheren Eigentümer der Anspruch auf den Versteigerungserlös mit den sich aus dem Zwangsversteigerungsgesetz ergebenden Verfügungsbeschränkungen (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurt. vom 12. Dezember 1985 - IX ZR 15/85, ZIP 1986, 363 = WM 1986, 293). In Anwendung dieser Grundsätze ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar mit dem Erlöschen des vorrangigen und des nachrangigen Grundpfandrechts nach § 91 Abs. 1 ZVG auch der durch eine Vormerkung nach § 1179 BGB a. F. gesicherte Anspruch auf Löschung einer Eigentümergrundschuld erloschen, der Anspruch des bisher vormerkungsberechtigten Grundschuldgläubigers jedoch nicht untergegangen. Er geht jetzt nicht mehr auf Zustimmung zur Löschung der Eigentümergrundschuld, sondern dahin, daß der bisherige Eigentümer den auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Betrag dem Vormerkungsberechtigten insoweit überläßt, als er diesem zustehen würde, wenn die Eigentümergrundschuld schon vor dem Zuschlag gelöscht worden wäre (BGHZ 25, 382, 384;  39, 242, 248) [BGH 13.03.1963 - V ZR 108/61]. Entsprechendes gilt in der Zwangsversteigerung und bei der Erlöszuteilung nunmehr für den gemäß § 1179 a BGB n. F. entstandenen, den Inhaber eines Grundpfandrechts begünstigenden dinglichen Anspruch auf Löschung (besser Aufhebung) einer vorrangigen oder gleichrangigen Eigentümergrundschuld (allgemeine Meinung: Staudinger/Scherübl, BGB 12. Aufl. § 1179 a Rdnr. 28; MünchKomm/Eickmann 2. Aufl. § 1179 a Rdnr. 36, § 1179 Rdnr. 41 und 35; Palandt/Bassenge, BGB 46. Aufl. § 1179 a Anm. 6, § 1179 Anm. 5 a; Zeller, ZVG 11. Aufl. § 114 Rdnr. 10 (8 c); Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 91 Anm. 1 Abs. 2, § 114 Anm. VI 6 Abs. 1). Die Beklagte muß also nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Teilungsplan den Betrag von 109 528,73 DM, der andernfalls ihr als Gläubigerin der Grundschuld Nr. 31 zugeteilt wäre, der Klägerin überlassen, wenn diese vor dem Zuschlag einen durch Vormerkung gesicherten Anspruch gegen die Eigentümerin auf Löschung ihrer im März 1982 von der Firma T. zurückerworbenen Eigentümergrundschuld erlangt hatte und deshalb nach der Verfügung der Eigentümerin zugunsten der Beklagten im Juni 1982 deren Zustimmung zur Löschung der Grundschuld fordern konnte. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, so daß die Widerspruchsklage nach § 115 Abs. 1 ZVG, § 878 Abs. 1 ZPO begründet ist:

8

1. Nach 1179 a Abs. 1 Satz 1 BGB in der seit 1. Januar 1978 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung sachenrechtlicher, grundbuchrechtlicher und anderer Vorschriften vom 22. Juni 1977 (BGBl I 998) können der Gläubiger einer Hypothek und gemäß §§ 1192, 1196 BGB auch der Gläubiger einer Grundschuld vom Eigentümer verlangen, daß dieser eine vorrangige Hypothek oder eine vorrangige Grundschuld löschen läßt, wenn diese im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek oder Grundschuld des Gläubigers mit dem Eigentum in einer Person vereinigt ist oder eine solche Vereinigung später eintritt. Das trifft hier zu, weil die Eigentümerin, die Firma N., von der Firma T. im März 1982 die Grundschuld Nr. 31 durch Abtretung und Rückgabe des Briefes als Eigentümergrundschuld zurückerworben hatte und ihr die damals bereits eingetragene Grundschuld Nr. 32 der Klägerin im Range nachging. Der Löschungsanspruch der Klägerin gegen die Eigentümerin war gemäß § 1179 a Abs. 1 Satz 3 BGB n. F. in gleicher Weise gesichert, als wenn zu seiner Sicherung gleichzeitig mit der begünstigten Grundschuld der Klägerin eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden wäre. Deshalb war die im Juni 1982 nachfolgende Abtretung der Eigentümergrundschuld an die Beklagte insoweit unwirksam, als sie den Löschungsanspruch der Klägerin gegen den eingetragenen Inhaber der Eigentümergrundschuld vereitelt hätte (§ 883 Abs. 2 Satz 1 BGB). Bei dieser Sachlage war ein gegenüber der Vormerkungsberechtigten wirksamer Erwerb der Eigentümergrundschuld nicht möglich (Staudinger/Scherübl, BGB 12. Aufl. § 1179 a Rdnr. 21; MünchKomm/Eickmann 2. Aufl. § 1196 Rdnr. 21; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 1179 a Rdnr. 7; Palandt/Bassenge, BGB 46. Aufl. § 1179 a Anm. 2 c; Jauernig, BGB 3. Aufl. § 1179 Anm. 7b). Die Klägerin konnte mithin nicht nur von der Eigentümerin, sondern gemäß § 888 Abs. 1 BGB auch von der Beklagten die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld Nr. 31 verlangen.

9

§ 1196 Abs. 3 BGB n. F. hinderte entgegen der Meinung der Revision nicht die Entstehung des aus §§ 1179 a Abs. 1, 1192 BGB n. F. begründeten Löschungsanspruchs der Klägerin. Eine für den Eigentümer bestellte Grundschuld unterliegt zwar zunächst nicht dem Löschungsanspruch des Gläubigers eines gleich- oder nachrangigen Grundpfandrechts. Jene Eigentümergrundschuld kann durch Abtretung oder Verpfändung zur Sicherung von Verbindlichkeiten des Eigentümers verwendet werden, ohne daß der Zessionar oder Pfandgläubiger einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung nach § 888 Abs. 1 BGB gewärtigen müßte. Erst nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer, nämlich dem ersten Zessionar und Sicherungsnehmer zugestanden hatte und wenn dann die Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person sich wieder vereinigt, entsteht für den Inhaber eines nach dem 1. Januar 1978 bestellten gleich- oder nachrangigen Grundpfandrechts der Löschungsanspruch nach § 1179 a BGB. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die für die Eigentümerin 1976 bestellte und an die Firma T. abgetretene Grundschuld hat sich im März 1982 durch Rückübertragung auf die Firma N. wieder mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, während die Klägerin ihr Grundpfandrecht mit der Eintragung am 25. Mai 1979 erworben hatte.

10

Ob mit der Revision § 1196 Abs. 3 BGB n. F. in Anlehnung an den Rechtsgedanken, der in § 1179 a Abs. 2 BGB für die Hypothek zum Ausdruck kommt, dahin auszulegen ist, daß eine Eigentümergrundschuld erst dann dem Löschungsanspruch nach § 1179 a Abs. 1 BGB n. F. unterliegt, wenn sie als Kreditmittel in der Weise verwendet worden ist, daß ihrer Zwischenabtretung an den ersten Zessionar eine gesicherte Forderung zugrunde lag, ist zumindest zweifelhaft. Die Voraussetzungen des § 1196 Abs. 3 BGB n. F. sind jedenfalls dann gegeben, wenn die Eigentümergrundschuld zur Sicherung bestimmter, auch künftiger oder bedingter Forderungen abgetreten worden ist und das Grundpfandrecht seinen Sicherungszweck aus dem Sicherungsvertrag vor der Rückübertragung auf den Eigentümer erfüllt hat.

11

So liegen die Dinge hier (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).

12

2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß der Löschungsanspruch der Klägerin nicht daran scheitert, daß die Eigentümergrundschuld Nr. 31 vor Inkrafttreten des § 1179 a BGB n. F. bestellt und an die Firma T. abgetreten worden war:

13

a) Wie auch die Revision letztlich nicht verkennt, ergeben die Übergangsvorschriften des Art. 8 § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1977 (aaO) lediglich, daß das neue Recht der §§ 1179, 1179 a, 1179 b und 1196 Abs. 3 BGB den Inhalt eines Grundpfandrechts und die aus ihm herzuleitenden Ansprüche dann nicht bestimmt, wenn vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1978) die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld im Grundbuch eingetragen oder doch deren Eintragung beantragt worden war. Die Literatur ist sich jedoch, soweit ersichtlich, darin einig, daß ein nach dem 1. Januar 1978 bestelltes Grundpfandrecht dem Inhaber die in §§ 1179 a, 1179 b, 1196 Abs. 3 BGB n. F. umschriebenen Ansprüche gibt (so auch BGHZ 80, 119, 122 [BGH 06.03.1981 - V ZB 2/80] beiläufig). Das bringen entgegen der Meinung der Revision auch H. Westermann (BGB-Sachenrecht 7. Aufl. in Schwerpunkte 1984, S. 170 ff. sowie Festschrift für Fritz Hauß 1978, 395, 399 ff.) und Scherübl (Staudinger/Scherübl, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 1179 bis 1179 b Rdnr. 4 und 5) zum Ausdruck. Denn diese Autoren verneinen einen Anspruch des Gläubigers eines nach dem 1. Januar 1978 bestellten Grundpfandrechts auf Löschung nach §§ 1179 a, 1179 b, 1192, 1196 Abs. 3 BGB n. F. nur dann, wenn dieser Anspruch gemäß § 1179 a Abs. 5 BGB n. F. ausgeschlossen worden ist. Die Literatur (Stöber Rpfl 1977, 425, 431; Jerschke DNotZ 1977, 708, 734; MünchKomm/Eickmann 2. Aufl. § 1179 a Rdnr. 11; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 1179 n. F. Rdnr. 7, § 1179 a Rdnr. 12; Palandt/Bassenge, BGB 46. Aufl. § 1179 a Anm. 7 a; Zeller, ZVG 11. Aufl. § 114 Rdnr. 10 (1) b; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt, ZVG 11. Aufl. § 114 Anm. VI a) folgt einhellig dem in der Begründung zum Gesetzesentwurf (Bundestagsdrucksache 8/89 S. 19) dargelegten Willen des Gesetzes: »Rechte, die nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes im Grundbuch eingetragen werden, sollen den Löschungsanspruch haben, und zwar auch gegenüber solchen vorgehenden Rechten, die vor Inkrafttreten des Gesetzes eingetragen wurden.«

14

b) Diese Auffassung entspricht dem in Art. 170 EGBGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken, daß Inhalt und Wirkung eines Rechtsverhältnisses nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung seines Entstehungstatbestandes galt (BGHZ 10, 391, 394; BGH Urt. vom 10. April 1978 - III ZR 61/77, NJW 1978, 2505, 2506). Durch das Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Juni 1977 am 1. Januar 1978 hatte sich die Rechtsstellung der Eigentümerin der mit der Grundschuld Nr. 31 zugunsten der Firma T. belasteten Grundstücks nicht geändert. Nach einer Rückabtretung an die Firma N. hätte diese ihre Eigentümergrundschuld durch Abtretung oder Verpfändung wieder als Sicherungsmittel ohne Einschränkung verwenden können, solange mangels Eintragung eines nachfolgenden oder ranggleichen Grundpfandrechts seit dem 1. Januar 1978 kein Löschungsanspruch gegen die Eigentümerin nach §§ 1179 a Abs. 1, 1192 BGB entstanden war. In diesem Fall hätte auch vom Zessionar des Grundpfandrechts nach §§ 883 Abs. 2, 888 Abs. BGB keine Zustimmung zur Löschung verlangt werden können. Der durch die spätere Vereinigung von Grundschuld und Eigentum bedingte Anspruch auf Löschung der künftigen Eigentümergrundschuld ist erst begründet worden, als die Eigentümerin, die Firma N., nach dem 1. Januar 1978 zugunsten der Klägerin die Grundschuld Nr. 32 bestellte und diese am 25. Mai 1979 im Grundbuch eingetragen wurde. Vor diesem Zeitpunkt war der Entstehungstatbestand des durch die künftige Vereinigung der Grundschuld Nr. 31 mit dem Eigentum bedingten Löschungsanspruchs nach §§ 1179 a, 1192 BGB jedenfalls nicht verwirklicht.

15

c) Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision greifen nicht durch.

16

aa) Wie bereits dargelegt, hat sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Juni 1977 die Rechtsstellung des Eigentümers nicht verschlechtert. Kein verfassungsrechtlicher Grundsatz verwehrte es dem Gesetzgeber, den erst nach Inkrafttreten des Gesetzes vom Eigentümer bestellten Grundpfandrechten mehr dingliche Rechte als bisher, auch aus dem Grundbuch nicht ersichtliche, beizulegen. Nur das hat die ab 1. Januar 1978 geltende Fassung der §§ 1179, 1179 a und b, 1196 Abs. 3 BGB getan. Von einer Legalenteignung, wie die Revision meint, kann schlechterdings kein Rede sein. Zudem hat das Gesetz vom 22. Juni 1977 in § 1179 a Abs. 5 BGB dem Eigentümer die Möglichkeit eröffnet, den gesetzlichen Löschungsanspruch bei der Bestellung neuer Grundpfandrechte auszuschließen und den Ausschluß im Grundbuch eintragen zu lassen (vgl. dazu BT-Drucks. 8/89 S. 19). Dann kann er eine Eigentümergrundschuld auch nach zwischenzeitlicher Abtretung immer wieder als Sicherungsmittel einsetzen; er und der Zessionar der Grundschuld können nicht auf Zustimmung zur Löschung in Anspruch genommen werden.

17

bb) Das Vertrauen derjenigen, denen nach dem 31. Dezember 1977 eine vor oder nach diesem Zeitpunkt eingetragene Eigentümergrundschuld abgetreten wurde, darauf, daß ihr Recht mangels Eintragung einer Löschungsvormerkung im Grundbuch keinem Löschungsanspruch ausgesetzt sei, ist nicht durch das Rechtstaatsprinzip (Art. 20 GG; vgl. BVerfGE 30, 367, 380 ff.) geschützt. Denn seit der Verkündung des Gesetzes vom 22. Juni 1977 konnten und mußten sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen, daß ihr Recht dann, wenn bei seinem Erwerb ein seit dem 1. Januar 1978 eingetragenes nach- oder gleichrangiges Grundpfandrecht im Grundbuch schon verlautbart ist, dem kraft Gesetzes bestehenden, aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung ausgesetzt sein kann. Eine belastende Regelung mit Rückwirkung auf abgeschlossene Erwerbstatbestände, auf die sich die Zessionare von Eigentümergrundschulden hätten verlassen dürfen, stellen die §§ 1179 a und 1196 Abs. 3 BGB n. F. nicht dar.

18

3. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ist der Anspruch auf den streitigen Teil des Versteigerungserlöses nicht wegen treuwidrigen Verhaltens der Klägerin (§ 242 BGB) ausgeschlossen:

19

a) Die Klägerin durfte als Gläubigerin einer auf dem Hausgrundstück und dem Fabrikgrundstück lastenden Gesamtgrundschuld nach ihrem Belieben Befriedigung aus jedem der Grundstücke, mithin auch aus dem Hausgrundstück, ganz oder nur zum Teil suchen (§§ 1132 Abs. 1 Satz 2, 1192 BGB). Auf die Beklagte und deren Grundpfandrecht brauchte sie dabei keine Rücksicht zu nehmen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Klägerin die Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück nicht auch zur Wahrung eigener Interessen betrieben, sondern nur zum Schaden der Beklagten, also willkürlich zu deren Nachteil gehandelt hätte. Unter dieser Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen gemäß § 242 BGB das Versagen des geltend gemachten Anspruchs als gerechtfertigt erachtet (BGHZ 78, 137, 143, 144;  Senatsurt. vom 16. Februar 1984 - IX ZR 106/83, ZIP 1984, 418 = NJW 1984, 2455 [BGH 16.02.1984 - IX ZR 106/83]). Umstände, die eine Willkür der Klägerin in diesem Sinne anzeigen könnten, hat die Beklagte, wie auch die Revision erkennt, nicht vorgetragen.

20

b) Sie meint jedoch, bei der Prüfung, ob der Klägerin ein treuwidriges Verhalten zur Last falle, sei unberücksichtigt geblieben, daß der Klägerin unverhofft durch die Zwischenabtretung ohne eigene Anstrengung ein Rechtsvorteil erwachsen sei, auf den sie keinen Anspruch habe, daß die Beklagte aufgrund des - allerdings durch § 1196 Abs. 3 BGB n. F. zerstörten - öffentlichen Glaubens des Grundbuchs darauf habe vertrauen dürfen, ihr Recht sei nicht mit dem gesetzlichen Löschungsanspruch belastet, und daß deshalb die Gläubigerin des nachrangigen Rechts besondere Pflichten zur Rücksichtnahme träfen, wenn das mit der Vormerkung belastete Recht vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Juni 1977 im Grundbuch eingetragen gewesen sei.

21

Auch diese Erwägungen können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Sie wenden sich nicht gegen ein treuwidriges Verhalten der Klägerin im vorliegenden Fall, sondern gegen die sich aus der Neufassung der §§ 1179, 1179 a und b, 1196 Abs. 3 BGB ergebenden Rechtsfolgen. Das Gesetz benachteiligt die Beklagte, weil gemäß § 1179 BGB n. F. die ihr Grundpfandrecht erfassenden Löschungsansprüche im Grundbuch nicht mehr verlautbart werden. Ohne den aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Löschungsanspruch wäre jedoch der mit der Neufassung der §§ 1179, 1179 a und b, 1196 Abs. 3 BGB verfolgte Zweck nicht zu erreichen gewesen, nämlich das Grundbuch und den Rechtsverkehr von Löschungsvormerkungen nach § 1179 BGB a. F. zu entlasten, deren von den Kreditgebern regelmäßig verlangte Eintragung im Grundbuch und bei den vor- oder gleichrangigen Briefrechten unnötige Verzögerungen der Kreditgewährung sowie erheblichen Aufwand an Zeit und Kosten verursacht, die Grundbücher überfüllt und sie unübersichtlich gemacht hat (vgl. BT-Drucks. 8/89 S. 7). Mit der aus diesem Grund gerechtfertigten Einschränkung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs ist in der Tat die mit dem Gesetz vom 22. Juni 1977 eingeleitete Entlastung des Grundbuchs und Kapitalverkehrs erkauft. Wie das Berufungsgericht und auch die Revision zutreffend hervorheben, läuft seither der Zessionar einer für den Eigentümer bestellten Grundschuld Gefahr, ein Grundpfandrecht zu erwerben, das nach §§ 1179 a Abs. 1, 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB dem im Grundbuch nicht mehr einzutragenden Löschungsanspruch eines nachrangigen Grundpfandgläubigers weichen muß, damit dessen Recht aufrücken kann. Dem Schutzbedürfnis der Erwerber von Eigentümergrundschulden kommt das Gesetz jedoch entgegen. Ist zur Zeit der Abtretung der Eigentümergrundschuld im Grundbuch kein nachrangiges oder gleichrangiges Grundpfandrecht eingetragen, so weiß der Erwerber der Eigentümergrundschuld, daß er keinem Anspruch auf Löschung nach § 888 Abs. 1 BGB ausgesetzt sein wird, weil mangels eines durch Vormerkung gesicherten Anspruchs auf Löschung gegen den Eigentümer dieser auch einem später eingetragenen Grundpfandgläubiger gegenüber wirksam über die Eigentümergrundschuld verfügen kann. Sind dagegen nachrangige Grundpfandrechte bei der Abtretung der Eigentümergrundschuld im Grundbuch verlautbart, so muß der Erwerber mit dem Anspruch auf Zustimmung zur Löschung seines Rechts nach § 888 Abs. 1 BGB rechnen, es sei denn, der Ausschluß des Löschungsanspruchs gegen den Eigentümer ist bei diesen gleich- oder nachrangigen Rechten eingetragen (§ 1179 a Abs. 5 BGB n. F.). Ohne einen solchen Ausschluß bleibt dem potentiellen Zessionar einer Eigentümerbriefgrundschuld nur übrig, sich aus dem Brief oder beim Eigentümer zu vergewissern, daß das Eigentümerrecht seit seiner Bestellung noch nicht abgetreten oder verpfändet war.

22

Danach hätte die Beklagte den Löschungsanspruch der Klägerin erkennen und den durch ihn eingetretenen Nachteil vermeiden können. Daß sie es nicht getan hat, darf nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Diese hat nicht versucht, bei der Bestellung ihrer am 25. Mai 1979 eingetragenen Grundschuld ungerechtfertigte Vorteile aus der Neufassung des Gesetzes zu erlangen. § 1179 BGB n. F. nahm ihr die Möglichkeit, eine Löschungsvormerkung nach dem bis 31. Dezember 1977 geltenden § 1179 BGB a. F. bewilligen und eintragen zu lassen, deren Verlautbarung im Grundbuch die Beklagte hätte warnen können. Die Klägerin ist aufgrund der von der Eigentümerin bewilligten Eintragung am 25. Mai 1979 Inhaberin des Grundpfandrechts mit dem gesetzlichen Inhalt geworden. Die daraus fließenden Ansprüche darf sie durchsetzen, solange sie von der Rechtsordnung erlaubte Interessen verfolgt und nicht nur zum Schaden der Beklagten handelt.