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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1957, Az.: VI ZR 120/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1957
Aktenzeichen
VI ZR 120/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts Stuttgart - 10.03.1956

Prozessführer

des Bauers Josef M. in E., Gde. F., Kreis R.,

Prozessgegner

die Firma Gebr. H. KG in M., Krs. R., vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer, Martin und Hanebeck

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das den Parteien an Stelle der Verkündung am 10. März 1956 zugestellte Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Landwirt und Obstzüchter. Er hat zu Beginn des Jahres 1952 beim Lagerhaus Ravensburg der Württembergischen landwirtschaftlichen Zentralgenossenschaft eine von der Beklagten hergestellte maschinelle Baumspritze "Neu - Piccolo III" gekauft, die er in Verbindung mit einem MAN - Schlepper zum Spritzen seiner Obstkulturen verwendete. Am 5. Juni 1953 verunglückte er bei dieser Arbeit. Zu dem Unfall kam es dadurch, daß der Kläger der frei rotierenden Gelenkwelle, die die Spritze - ein auf einem Anhänger aufgebautes, mit einem Rührwerk versehenes Faß nebst Pumpe und Schlauchanlage - über eine Zapfwelle mit der Zugmaschine verband und deren Motorkraft auf die Pumpe übertrug, zu nahe kam. Dabei wurde das linke Bein seiner Arbeitshose von der Gelenkwelle erfaßt und sein Bein mitgerissen. Der Kläger erlitt eine Gehirnerschütterung, einen mehrfachen Splitterbruch des Schienbeins und einen Wadenbruch.

2

Er hat die Beklagte als Herstellerin der Baumspritze aus unerlaubter Handlung auf Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden Schadens in Anspruch genommen. Er hat ihr zum Vorwurf gemacht, daß sie die Spritze ohne ausreichende Schutzvorrichtung, insbesondere ohne geeignete, eine Berührung ausschließende Verkleidung der Gelenkwelle, hergestellt und in den Verkehr gebracht habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zum Ersatz der von ihm zur Schadensbehebung aufgewendeten Beträge von insgesamt 8.146,60 DM und zur Zahlung eines vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Schmerzensgeldes (von etwa 3.000 DM) zu verurteilen, sowie die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Zukunftsschadens festzustellen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Im Berufungsrechtszug hatte der Kläger ein Mitverschulden an dem Unfall eingeräumt und die ursprünglichen Klageanträge nur noch in Höhe von zwei Dritteln aufrecht erhalten.

4

Mit der Revision verfolgt der Kläger diese Ansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

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I.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich Schadensersatzansprüche des Klägers auf § 823 Abs. 2 BGB nicht stützen lassen, weil die Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (UVV), die die Beklagte nach der Ansicht des Klägers beim Bau der Baumspritze mißachtet hat, keine Schutzgesetze im Sinne der genannten Vorschrift sind. Als Anspruchsgrundlage kommt daher nur § 823 Abs. 1 BGB in Betracht. Hierzu führt das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil aus:

6

Wie sich der Unfall im einzelnen abgespielt habe, lasse sich nicht aufklären. Feststehe jedoch auf Grund der Beweisaufnahme, daß der Kläger nicht verunglückt wäre, wenn die Gelenkwelle der von der Beklagten hergestellten Baumspritze in geeigneter Weise verkleidet gewesen wäre. Die ungeschützte Gelenkwelle habe daher eine Gefahrenquelle gebildet, deren adäquate Folge der Unfall des Klägers gewesen sei. Gleichwohl könne die Beklagte für den Unfall nicht verantwortlich gemacht werden. Das schwierige Problem eines wirksamen Unfallschutzes bei Landmaschinen mit Zapfwellenantrieb sei nämlich im Zeitpunkt der Herstellung und Auslieferung der Baumspritze durch die Beklagte (Ende 1951) in Deutschland noch nicht gelöst gewesen. Es habe damals noch keinen allgemein anwendbaren und voll brauchbaren Gelenkwellenschutz gegeben. Man habe nur technisch unvollkommene Schutzvorrichtungen gekannt, die die Gelenkwellen lediglich teilweise verkleidet, also nicht jede mögliche Berührung der Wellen ausgeschlossen hätten und deren Haltbarkeit überdies fragwürdig gewesen sei. Da die beschränkte Tauglichkeit einer solchen Vorrichtung den Kaufinteressenten ohne weiteres aufgefallen wäre, wäre die Beklagte, so meint das Berufungsgericht, zu ihrer Herstellung nur verpflichtet gewesen, wenn die ungeschützte Gelenkwelle eine erhebliche Unfallgefahr mit sich gebracht hätte. Das sei nicht der Fall gewesen. Die Beklagte habe vielmehr damit rechnen können, daß es zu keinen Unfällen mit ihren Baumspritzen kommen werde, falls nicht Unbefugte sich an die rotierende Gelenkwelle heranmachten oder die mit der Bedienung befaßten Personen sich erhebliche Unachtsamkeiten zuschulden kommen ließen.

7

Die an sich mögliche Sonderanfertigung eines auf die Zugmaschine des jeweiligen Käufers abgestellten Gelankwellenschutzes sei der Beklagten wegen der damit verbundenen technischen Schwierigkeiten und Mehrkosten nicht zumutbar gewesen.

8

Selbst wenn man aber, so schließt das Berufungsgericht seine Überlegungen ab, annehmen wollte, daß die Beklagte trotz der sich entgegenstellenden Schwierigkeiten zur Anbringung eines Gelenkwellenschutzes verpflichtet gewesen sei, könne ihre diesbezügliche Unterlassung doch nicht als schuldhaft angesehen werden, weil die Frage eines wirksamen Unfallschutzes beim Zapfwellenantrieb damals noch sehr umstritten gewesen sei und die bis dahin vornehmlich auf Ausstellungen gezeigten Lösungsversuche sich erst hätten bewähren müssen.

9

II.

Die Revision beanstandet diese Ausführungen mit der Rüge der Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften, im Ergebnis jedoch ohne Erfolg.

10

1.

Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung des Falles ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es zur Zeit der Herstellung und Auslieferung der Baumspritze durch die Beklagte - Ende 1951 - für die in Deutschland beim Zapfwellenantrieb von Landmaschinen übliche Lanhanhängung noch keinen allgemein verwendbaren und voll wirksamen Gelenkwellenschutz gab. Wie im angefochtenen Urteil näher dargelegt worden ist, scheiterte die fabrikmäßige Herstellung einer Schutzvorrichtung daran, daß die auf dem deutschen Markt befindlichen Schleppertypen verschiedene Anhängesysteme aufwiesen und die Zapfwellenstummel, an welche die Gelenkwellen der Landmaschinen angeschlossen wurden, sich teils in der Mitte der Schlepper, teils seitlich, teils höher und teils tiefer befanden. Ein voll wirksamer Gelenkwellenschutz hätte außerdem vorausgesetzt, daß die Gelenkwelle vollständig, d.h. ringsum und in ihrer ganzen Länge umkleidet worden wäre; eine solche (starre) Umkleidung wäre aber deshalb nicht brauchbar gewesen, weil sie die vertikalen und horizontalen Abwinkelungen, die bei seitlichen Schwenkungen von Zug- und Arbeitsmaschine oder auf unebenem Boden unvermeidbar auftreten, unmöglich gemacht und das Anhängen der Arbeitsmaschine an den Schlepper sowie das Aushängen in Einmannbedienung wesentlich erschwert hätte. Die bis dahin konstruierten Schutzrohre (Trompetenrohre) und Blechhauben genügten, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, den genannten Anforderungen nicht, weil sie die Gelenkwellen nur teilweise abdeckten, also nicht jede Berührung ausschlossen, und überdies ihre Haltbarkeit fragwürdig war. So hätten sich die über den Gelenkwellen angebrachten Blechhauben leicht verbogen, was dazu geführt habe, daß sie vielfach abgeschraubt worden seien oder sich selbst abgerüttelt hätten; bei den Schutzrohren dagegen habe die Gefahr bestanden, daß sie sich auf der Gelenkwelle festsetzten.

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Diese Darlegungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. War aber Ende 1951 noch kein serienmäßig herstellbarer, voll brauchbarer Gelenkwellenschutz erfunden, so kann der Beklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie Baumspritzen ohne einen solchen Schutz hergestellt und ausgeliefert hat.

12

2.

Das Berufungsgericht erwähnt nun allerdings unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Fischer - Schlemm, daß schon vor dem Walterscheid'schen Gelenkwellenschutz - der ersten, voll brauchbaren Serienkonstruktion, die im Frühsommer 1953 auf der DLG-Ausstellung in Köln gezeigt worden sei (Bl. 35 GA) - die Möglichkeit bestanden habe, einen Gelenkwellenschutz als Einzelanfertigungen oder auch als Massenanfertigung, aber unter nachheriger Sonderanpassung an den Schlepper des jeweiligen Käufers herzustellen. Es führt jedoch aus, daß solche Sonderanfertigungen oder Sonderanpassungen wegen der damit verbundenen technischen und absatzmäßigen Schwierigkeiten und starken Erhöhung der Gestehungskosten der Beklagten nicht zumutbar gewesen seien. Auch hiergegen kämpft die Revision nicht an.

13

3.

Sie wendet sich aber gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die von ihr hergestellten Baumspritzen mit einer unvollkommenen Schutzvorrichtung auszustatten, weil die ungeschützte Gelenkwelle keine erhebliche Unfallgefahr mit sich gebracht habe. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe diese Feststellung nur unter Außerachtlassung wesentlichen Tatsachenvorbringens des Klägers treffen können.

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Der Revision ist einzuräumen, daß die Erwägungen, aus denen der Tatrichter die Erheblichkeit der von der völlig ungeschützten Gelenkwelle ausgehenden Unfallgefahr verneint hat, rechtlichen Bedenken begegnen. Wie die Lebenserfahrung zeigt, muß gerade in landwirtschaftlichen Betrieben mit dem wenn auch unbefugten Hinzutreten sachunkundiger Personen, insbesondere von Kindern, an im Betrieb befindliche Maschinen, aber auch mit Unvorsichtigkeiten der mit der Bedienung der Maschinen befaßten Personen im Arbeitsdrang oder infolge Gewöhnung an die Gefahr gerechnet werden. Selbst wenn man indes hieraus folgert, daß die Beklagte die von ihr hergestellten Baumspritzen keinesfalls ohne eine der damals bekannten (unvollkommenen) Schutzvorrichtungen hätte ausliefern dürfen, kann der Kläger mit seinen Schadensersatzansprüchen nicht durchdringen. Nach der Feststellung des Tatrichters haben sich die Einzelheiten des Unfallherganges nicht aufklären lassen; der Kläger selbst behauptet, sich infolge der erlittenen Gehirnerschütterung an den Unfallverlauf nicht mehr zu erinnern, und sein mitanwesender Sohn hatte in den entscheidenden Augenblicken seinen Vater nicht beobachtet. Damit bleibt offen, an welcher Stelle der Kläger mit der rotierenden Gelenkwelle seiner Baumspritze in Berührung gekommen ist und ob diese Stelle bei Ausstattung der Spritze mit einem damals bekannten Gelenkwellenschutz verkleidet gewesen, der Kläger also vor einer Berührung mit der Welle geschützt worden wäre. Nach den mit dem Vortrag des Klägers und der Stellungnahme der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Stuttgart übereinstimmenden Darlegungen des Berufungsgerichts waren bis zum Ende des Jahres 1951, an dem die Beklagte die in Frage stehende Baumspritze ausgeliefert hat, nur zwei Arten von Schutzvorrichtungen bekannt, nämlich röhrenförmige Verkleidungen der Gelenkwellen und über den Wellen anzubringende Schutzdächer oder -schilde aus Blech (Blechhauben). Keine dieser Vorrichtungen umschloß jedoch die Gelenkwelle ganz; die Blechhauben waren nach unten offen und "mindestens teilweise zu kurz, um die Gelenkwelle auch nur zum größeren Teil zu überdecken", und auch die Schutzrohre "umkleideten die Gelenkwelle nicht in ihrer ganzen Länge" (S 26 f, 32 f UA). Es ist daher zwar möglich, aber durchaus nicht sicher, daß der Unfall des Klägers durch ein solches Schutzdach oder -rohr, das die Gelenkwelle nur teilweise umschlossen hätte, vermieden worden wäre. Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen (S 32 UA). Dabei kann außer Betracht bleiben, ob eine an der Baumspritze des Klägers angebrachte Schutzvorrichtung nicht aus den vom Berufungsgericht (S 26 f, 33 UA) angeführten Gründen bis zur Unfallzeit schadhaft geworden wäre und deshalb überhaupt keinen Unfallschutz mehr geboten hätte.

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Die Beweislast dafür, daß die der Beklagten vorgeworfene Unterlassung in dem vorerörterten Sinne für den Schaden des Klägers ursächlich war, traf diesen. Er hat diesen Beweis nicht erbracht und konnte ihn nach Sachlage auch nicht erbringen.

16

4.

Entsprechendes gilt für das Vorbringen der Revision, die Beklagte hätte an der von ihr hergestellten Baumspritze wenigstens ein Warnschild mit einem Hinweis auf die Gefährlichkeit der im Betrieb befindlichen Gelenkwelle anbringen müssen.

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Das Berufungsgericht hat hierzu mit Recht ausgeführt, daß ein solches Warnschild die Möglichkeit grob unachtsamer Bedienungsfehler nicht ausgeschlossen hätte. Die auch dem Nichtfachmann ohne weiteres erkennbare Gefährlichkeit frei rotierender Gelenkwellen ist zweifellos auch dem Kläger nach mehr als einjähriger Benutzung der Baumspritze nicht entgangen; aus diesem Gesichtspunkt bedurfte es daher keines Warnschildes, wie auch der Sachverständige einleuchtend erklärt hat (S 129 GA). Die Bedeutung des Schildes konnte vielmehr, wie die Revision selbst zutreffend angenommen hat, nur darin bestehen, daß die durch die Arbeit des Spritzens in ihrer Aufmerksamkeit abgelenkten Personen "oft und eindringlich" auf die Gefahr der Annäherung an die Gelenkwelle hingewiesen wurden. Es ist aber nicht einzusehen, inwiefern der Kläger, wenn er schon infolge einer arbeitsbedingten Unaufmerksamkeit auf die offen vor seinen Augen liegende Gefahrenquelle selbst nicht geachtet hat, ein irgendwo an der Baumspritze angebrachtes Warnschild gelesen und in sein Bewußtsein aufgenommen hätte.

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III.

Die Revision erweist sich demnach als unbegründet, ohne daß es noch eines weiteren Eingehens auf ihre Einwendungen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts bedarf, die Beklagte sei zur Anbringung eines unvollkommenen Gelenkwellenschutzes nicht verpflichtet gewesen.

19

Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Kleinewefers Dr. Engels Bundesrichter Dr. K. E. Meyer ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben. Dr. Kleinewefers Martin Hanebeck