Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.04.2025, Az.: B 5 R 34/25 AR
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde; Rente wegen Erwerbsminderung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.04.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 34/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 15487
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:240425BB5R3425AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hamburg - 21.11.2022 - AZ: S 34 R 866/18
- LSG Hamburg - 11.03.2025 - AZ: L 3 R 72/22 D
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 11. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat seine Klage abgewiesen (Urteil vom 21.11.2022), das LSG die hiergegen erhobene Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen (Beschluss vom 11.3.2025, dem Kläger zugestellt am 15.3.2025). Hiergegen hat sich der Kläger mit einem am 14.4.2025 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 10.4.2025 gewandt und Beschwerde gegen den Beschluss des LSG eingelegt.
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 10.4.2025 als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des LSG. Eine solche Beschwerde ist das einzige im Gesetz vorgesehene Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LSG (vgl § 160a SGG).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist am 15.4.2025 von einem nach § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden.
Die somit nicht formgerecht erhobene Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.