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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1997, Az.: 5 StR 506/97

Folgen der Aufhebung eines Teils der Strafe auf das Strafmaß

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1997
Aktenzeichen
5 StR 506/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18539
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 16.12.1996

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessführer

Rainer Bernd M. aus N., geboren am ... 1959 in S.,

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Dezember 1997
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Dezember 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Entführung gegen den Willen der Entführten entfällt.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

§ 237 StGB wurde mit Inkrafttreten des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I 1607) aufgehoben. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen Entführung gegen den Willen der Entführten gemäß § 237 StGB kann damit keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 354 a StPO i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB). Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung der für die Tat zum Nachteil der Geschädigten W. (jetzt Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung) verhängten Strafe. Der Senat schließt aus, daß das Landgericht nach Wegfall des § 237 StGB für die Tat eine geringere als die verhängte Einzelstrafe von 3 Jahren ausgesprochen hätte.

2

Soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt wurde, ist § 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetz nicht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB.

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