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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 14.10.1998, Az.: 2 BvR 588/98

Absehen von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) als Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter; Ausschluss der Wahl eines Unionsbürgers zum Bürgermeister

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
14.10.1998
Aktenzeichen
2 BvR 588/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 31352
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.02.1998 - AZ: 4 ZB 98.73

Fundstellen

  • NJW 1999, 1100 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1999, 293 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Februar 1998 - 4 ZB 98.73 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
...
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Präsidentin Limbach,
die Richterin Graßhof und
den Richter Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473)
am 14. Oktober 1998
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die zulässige Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihre Annahme ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde unbegründet ist. Die maßgeblichen Fragen sind durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt, so daß ihr auch keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.

2

Das Absehen von einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Fällen, in denen zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vorliegt, nur dann einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <194 ff.>).

3

Danach ist hier das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt. Es gibt keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der fachgerichtlichen Auslegung der in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen. Das gilt sowohl für das Verständnis der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994, daß die Wahl eines Unionsbürgers zum Bürgermeister ausschließbar ist, als auch dafür, daß die so verstandene Richtlinie von Art. 8 b EGV gedeckt ist (vgl. dazu Haag, in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, 5. Aufl., 1997, Art. 8 b Rn. 9 und Fn. 31 m.w.N.; Hilf, in: Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Stand: Mai 1998, Art. 8 b EGV Rn. 16).

4

Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG beruft, steht ihm ein mit der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht zur Seite. Der Grundsatz der gleichen Wahl ist bei Wahlen zu den Volksvertretungen in den Ländern vom Grundgesetz nicht subjektivrechtlich gewährleistet (vgl. Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1998 - 2 BvR 1953/95 -, Umdruck S. 11 ff.). Im Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG scheidet ein Rückgriff auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG aus. Die Länder gewährleisten den subjektiven Schutz des Wahlrechts bei politischen Wahlen in ihrem Verfassungsraum abschließend.

5

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Limbach
Graßhof
Kirchhof