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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.04.1991, Az.: BVerwG 6 C 20/89

Kriegsdienstverweigerer; Gewissensgründe; Widerruf der Anerkennung; Ausschuß für Kriegsdienstverweigerer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 20/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen 09.02.1989 - 4 K 899/87

Fundstellen

  • BVerwGE 88, 130 - 137
  • NVwZ 1992, 63-65 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Für den Widerruf der bestandskräftigen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen sind die Ausschüsse für Kriegsdienstverweigerer zuständig.

2. Eine über das Anwesenheitsrecht nach § 10 I 2 hinausgehende Mitwirkung von Vertretern der Wehrersatzbehörde an der Verhandlung vor den Ausschüssen ist unzulässig.