Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1995, Az.: X ZR 88/93
Beweislast für Verschulden; Beweislastumkehr; Herrschafts- und Verantwortungsbereiche
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1995
- Aktenzeichen
- X ZR 88/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JurBüro 1995, 445 (Kurzinformation)
- NJW-RR 1995, 684-686 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1995, 805-806 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei bestimmten Vertragstypen, zu denen auch der Werkvertrag gehört, trägt der Schuldner nach dem Rechtsgedanken des § 282 BGB die Beweislast dafür, daß ihn kein Verschulden trifft, wenn entweder feststeht, daß er objektiv gegen seine Pflichten verstoßen hat und dadurch der Schaden entstanden ist, oder wenn die Ursache des Schadens, den er von dem Vertragspartner abzuwenden hat, in seinem Herrschafts- oder Verantwortungsbereich zu suchen ist.