Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.08.2007, Az.: BVerwG 7 B 26.07; 7 C 43.07
Ansehung eines mit elektronischen oder elektrischen Bauteilen ausgerüstetes Sportgerät als ein Elektrogerät und Elektronikgerät im Sinne von § 3 Abs. 1 Elektrogesetz (ElektroG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.08.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 26.07; 7 C 43.07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 37451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 20.09.2006 - AZ: 11 K 06/1971
- VGH Bayern - 22.03.2007 - AZ: 23 BV 06/3012
- nachfolgend
- BVerwG - 21.02.2008 - AZ: BVerwG 7 C 43.07
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2007
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. März 2007 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 20 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Das Revisionsverfahren wird Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben, unter welchen Voraussetzungen ein mit elektronischen oder elektrischen Bauteilen ausgerüstetes Sportgerät ein Elektro- und Elektronikgerät im Sinne von § 3 Abs. 1 ElektroG ist.
Herbert
Guttenberger