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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.07.1987, Az.: 1 StR 289/87

Verwerfung einer Revision als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.07.1987
Aktenzeichen
1 StR 289/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 15330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ulm - 26.02.1987

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessgegner

Jasmin C., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1961 in P. (Jugoslawien)

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. Juli 1987
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26. Februar 1987 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der zur Begründung der Revision eingereichte Schriftsatz des Verteidigers zeigt, daß er lediglich die Vorstellungen des Angeklagten vorträgt, ohne hierfür die Verantwortung zu übernehmen; das führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. Pikart in KK § 345 Rd. 15).

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