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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1964, Az.: II ZR 179/62

Unbeschränkte Haftpflicht des Schiffsführers; Verschuldeter Zusammenstoß; Haftung des Schiffseigners; Arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.02.1964
Aktenzeichen
II ZR 179/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 41, 203
  • BGHZ 41, 202 - 208
  • MDR 1964, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 1272-1274 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1964, 502-505 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die unbeschränkte Haftpflicht des Schiffsführers gegenüber einem Dritten, dessen Schiff infolge eines von diesem Schiffsführer verschuldeten Zusammenstosses beschädigt wurde, wird nicht durch die der Haftung des Schiffseigners und ein etwaiger arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch des Schiffsführers gegen den Schiffseigner berührt.