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§ 29 ThürSchulG - Vertrauenslehrer

Bibliographie

Titel
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Amtliche Abkürzung
ThürSchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
223-1

Die Vertrauenslehrer an der Schule pflegen die Verbindung zwischen dem Schulleiter und den Lehrern einerseits und den Schülern andererseits. Sie beraten die Einrichtungen der Schülermitwirkung und vermitteln bei Beschwerden. Die Klassensprecherversammlung wählt mindestens zwei Vertrauenslehrer für jeweils ein Schuljahr.