Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1968, Az.: II ZR 52/66
Satzungsmäßige Vollziehung der Willensbildung in einem Vereinsorgan; Angelegenheit der inneren Ordnung im Verein; Willensbildung in einem Vereinsorgan als Gegenstand einer Feststellungsklage gegen den Verein; Beschluss der Mitgliederversammlung eines Vereins über die Erhebung einer Feststellungsklage; Verletzung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Rechte eines Vereinsmitglieds durch die verfassungsmäßigen Organe des Vereins
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1968
- Aktenzeichen
- II ZR 52/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11083
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 15.02.1966
- LG München II
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 49, 396 - 399
- DB 1968, 1122-1123 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1968, 380 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 563 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1131 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
J. Aktiengesellschaft B. T.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Direktor Anton H., B. T.
Prozessgegner
K. e. V. B. T.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand Anton R., Bürgermeister der Stadt B. T.
Amtlicher Leitsatz
Der Streit zweier Mitglieder eines Vereinsorgans über die Frage, ob sich die Willensbildung in dem Vereinsorgan satzungsmäßig vollzieht, ist eine Angelegenheit der inneren Ordnung im Verein, die so lange nicht zum Gegenstand einer Feststellungsklage gegen den Verein gemacht werden kann, als nicht die Mitgliederversammlung darüber Beschluß gefaßt hat.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Schulze und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Der beklagte Verein ist im Jahre 1914 zur Förderung des Kurwesens sowie zur Errichtung und zum Betrieb eines Kurhauses gegründet worden. Seine ihn finanziell im wesentlichen tragenden Mitglieder sind die Klägerin und die Stadtgemeinde B. T.; daneben gehören ihm eine Anzahl "fördernder" Mitglieder an. Satzungsmäßige Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Geschäftsausschuß und der Vorstand. Der Geschäftsausschuß hat insbesondere das Vereinsvermögen zu verwalten, den Haushaltsplan, die Voranschläge und die Jahresrechnung aufzustellen und die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Er besteht satzungsmäßig aus dem jeweiligen Bürgermeister der Stadt als Vorsitzenden, dem Vorstand der Klägerin als Schriftführer und Schatzmeister, einem Mitglied des Stadtrates und einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden fördernden Mitglied mit beratender Stimme. Beschlüsse faßt der Ausschuß mit einfacher Mehrheit.
Der Bürgermeister, der nach der Satzung zugleich der Vereinsvorstand ist, zieht seit Jahren zu den Ausschußsitzungen Mitglieder der Stadtverwaltung hinzu. Er ist der Auffassung, er könne als Nichtfachmann im Kurwesen seinen Ausschußaufgaben nur gerecht werden, wenn er sich in dieser Weise der Hilfe seiner Sachbearbeiter bediene. Die Klägerin fühlt sich hierdurch beeinträchtigt; sie behauptet, infolge der ständigen Beteiligung der städtischen Beamten setze sich im Ausschuß praktisch immer deren Auffassung durch. Sie hat deshalb Klage erhoben und beantragt festzustellen, die generelle Beiziehung des Stadtkämmerers, des geschäftsleitenden Beamten, des Verkehrsdirektors sowie anderer Beamten und Angestellten der Stadtverwaltung durch den Bürgermeister sei unzulässig.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, die der beklagte Verein zurückzuweisen beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, über den Streit der Parteien könne gerichtlich nicht entschieden werden, weil es sich um eine Frage der inneren Vereinsordnung handele, die zunächst die hierfür zuständigen Vereinsorgane regeln müßten. Dieser Auffassung ist zuzustimmen.
Die Klägerin macht geltend, sie werde in ihrem Sonderrecht (§ 35 BGB) auf Mitgliedschaft im Geschäftsausschuß beeinträchtigt, weil sich die Willensbildung im Ausschuß in der Weise vollziehe, daß sie, die Klägerin, ihre Auffassung und Stimme nur noch formal, der Sache nach aber nicht in der satzungsmäßig vorausgesetzten Weise zur Geltung Dringen könne. Hierüber zu entscheiden, ist bei dem gegenwärtigen Stand der Dinge nicht Sache der Gerichte. Es handelt sich um einen Streit zweier Vereins- und Ausschußmitglieder, an dem der beklagte Verein als solcher bislang nicht beteiligt war. Die von der Klägerin behauptete Rechtsbeeinträchtigung kann nicht dem Verein, sondern nur dem Bürgermeister als Ausschußvorsitzenden vorgeworfen worden. Dieser hat insoweit keine für den Verein verbindliche Entscheidung getroffen. Er wäre dazu auch gar nicht befugt gewesen. Der beklagte Verein hätte das Verhalten des Bürgermeisters nur dann zu vertreten, wenn sein dafür zuständiges Organ, die Mitgliederversammlung, über den Streit bereits formell entschieden und die ständige Beteiligung der städtischen Beamten an Ausschußsitzungen im Wege einer Geschäftsordnung für den Ausschuß oder eines auf eine verbindliche Regelung der streitigen Frage abzielenden Einzelbeschlusses gebilligt hätte. Das ist nach dem Vortrag der Parteien nicht geschehen, die Klägerin hat der Mitgliederversammlung die Sache auch gar nicht vorgelegt. Die Streitfrage befindet sich daher noch im Vorfeld interner, vereinsrechtlich noch unverbindlicher Auseinandersetzungen. Würden die Gerichte in diesem Stadium eingreifen und den Streit in der einen oder anderen Weise entscheiden, würden sie dem Grundsatz zuwiderhandeln, daß es im Rahmen der geltenden Gesetze Sache eines Vereins ist, seine Angelegenheiten im Wege der Rechtsetzung und Selbstverwaltung eigenständig zu regeln, und daß für die Anrufung der Gerichte in aller Regel kein Raum ist, wenn nicht der Verein selbst durch seine verfassungsmäßigen Organe gesetzliche oder satzungsmäßige Rechte eines Mitglieds verletzt hat. Das Berufungsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Die Rechtslage ist ähnlich wie in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall, in dem ein in den Ehrenrat eines Vereins gewähltes Mitglied auf Feststellung seiner Ehrenratszugehörigkeit geklagt hat, weil der Vereinsvorstand seine Wahl nicht anerkannt habe; auch dort ist die Klage abgewiesen worden, weil es sich um eine die innere Ordnung des Vereins betreffende Angelegenheit gehandelt hat, deren sich zunächst die Mitgliederversammlung hätte annehmen müssen (RGZ 79, 409, 411).
Gegen diesen entscheidungserheblichen Gesichtspunkt vermag die Revision nichts Durchgreifendes vorzubringen. Ihre Ausführungen laufen im wesentlichen darauf hinaus darzutun, daß und aus welchen Gründen nach ihrer Ansicht die ständige Beteiligung der städtischen Beamten an den Ausschußsitzungen satzungswidrig sei. Das hat das Berufungsgericht zu Recht nicht geprüft, weil die (satzungsgemäße) Regelung dieser Frage zunächst der Mitgliederversammlung vorbehalten ist (§ 36 BGB). Die weitere Ansicht der Revision, die Mitgliederversammlung sei zur Entscheidung, ob eine die Willensbildung eines Vereinsorgans betreffende Satzungsbestimmung verletzt worden sei, nicht befugt, ist nur insoweit richtig, als die Mitgliederversammlung darüber nicht unter Ausschluß des Rechtsweges entscheiden kann. Um diese Frage geht es hier nicht.
Die Revision ist nach alledem unbegründet und zurückzuweisen.
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Schulze
Stimpel